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„Shameless - I'm the Liver“ - Abmahnung von Waldorf Frommer

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Seit einigen Tagen liegt in unserer Kanzlei eine weitere Abmahnung der Münchener Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der unerlaubten Vervielfältigung des Werkes „Shameless - I'm the Liver” über sogenannte Filesharing Netzwerke.

Dass die Kanzlei Waldorf Frommer viele namenhafte Inhaber von Rechten an Film-, TV- und Musikwerken vertritt, ist bereits bekannt. Ebenso bekannt ist die Tatsache, dass die Kanzlei für die jeweiligen Rechteinhaber Rechtsverletzungen die über sogenannte Filesharingsoftware begangen worden sein sollen, abmahnt. Ferner ist kein Geheimnis, dass Waldorf Frommer massenhaft Abmahnungen ausspricht und unzählige Abgemahnte den Forderungen ausgesetzt sind.
 
Wenn sich ein Abgemahnter auf der Suche nach Rechtsberatung an uns wendet, stellt er stets folgenden Fragen:

1.    Was wird mir vorgeworfen?

Oft wird von Mandanten erzählt, sie hätten eine Abmahnung erhalten, weil sie ein bestimmtes Musikstück oder einen Film mittels eines Filesharing-Programms heruntergeladen haben. Der Vorwurf in den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer bezieht sich jedoch nicht auf das Herunterladen, sondern auf das Anbieten der heruntergeladenen Datei mittels Filesharing-Programm.

2. Muss ich eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben?

In diversen Portalen und auch von Anwaltskollegen wird oft dazu geraten, nach dem Erhalt einer Abmahnung eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben.
Wir raten jedoch dazu, die Sachlage in jedem Einzelfall zu prüfen und eine Unterlassungserklärung, an welche Sie im Zweifel Ihr Leben lang gebunden sind, nur abzugeben, sofern Sie dazu auch tatsächlich verpflichtet sind. Sofern Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind, ist weiter zu prüfen, in welchem Umfang Sie eine solche Erklärung abgeben müssen.
Unterzeichnen Sie vor Prüfung durch einen fachkundigen Anwalt, die von Waldorf Frommer vorgefertigte Unterlassungserklärung jedoch auf keinen Fall.

3. Muss ich den geforderten Betrag zahlen?

Ob Sie den geforderten Betrag bezahlen müssen, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere sind Fälle, in denen der Abgemahnte “lediglich” der Inhaber des Internetanschlusses ist, sich jedoch ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen, von Fällen zu unterscheiden, in denen der Abgemahnte womöglich sein WLAN nicht passwortgeschützt hat oder einem Dritten die Rechtsverletzung sonst ermöglicht hat.

Wie die Sachlage in Ihrer konkreten Situation ist, erklären wir Ihnen gerne in einem ersten kostenfreien telefonischen Beratungsgespräch. Wenn Sie auch eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben, rufen Sie uns an und profitieren Sie von folgenden Vorteilen:

- bundesweit tätig

- kein Termin vor Ort notwendig

- schnelle Kommunikation per Telefon, Email und Fax

- kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon

- Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag

Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns

Ihre Kanzlei Brehm


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