Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen für den Todesfall

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Ein wichtiges Sicherungsmittel in der Kreditwirtschaft wird seit der Entscheidung des BGH vom 13.06.2007 – IV ZR 330/05 – künftig neu zu beurteilen sein: die Sicherungsabtretung von Ansprüchen auf den Todesfall einer kapitalbildenden Lebensversicherung.


In der Rechtsprechung der Obergerichte war bislang uneinheitlich beurteilt worden, ob die Abtretung dieser Ansprüche auf den Todesfall auch die Rückkaufswerte im Erlebensfall umfasst, was insbesondere eine umfassendere und effektivere Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers ermöglicht.


Der BGH hat dies durch Auslegung anhand der Parteiinteressen und des Zweckes der Abtretung ermittelt und kam zu dem Ergebnis, dass die Abtretung von Ansprüchen auf den Todesfall ohne Darlegung einer abweichenden Zwecksetzung auf eben jenen beschränkt ist. Dies war vorliegend bereits dem von dem Kreditinstitut verwendeten Formularvertrag, welcher ausdrückliche Sonderregelungen für den Fall einer isolierten Abtretung auf den Todesfall vorsah, zu entnehmen. Diese Beschränkung läge regelmäßig auch im Interesse der Parteien, nachdem seit der Änderung des Einkommenssteuergesetzes im Jahre 1992 Prämienzahlungen für Lebensversicherungen nur noch dann als steuermindernde Sonderzahlungen geltend gemacht werden können, wenn zur Darlehenssicherung lediglich die Ansprüche auf den Todesfall abgetreten werden. Der Darlehensgeber hingegen werde durch die – beschränkte – Abtretung jedenfalls vor dem Kreditausfallrisiko bei Versterben des Darlehensnehmers geschützt, wobei es durchaus auch in seinem Interesse liege, diesem die steuerlichen Vorteile zu belassen. Dies wurde vorliegend noch dadurch untermauert, dass der vertraglich vorformulierte Passus, welcher auf einen möglichen Wegfall steuerlicher Vergünstigungen hinwies, noch zusätzlich gestrichen worden war.


Ohne konkrete Anhaltspunkte einer weiteren Zweckbestimmung ist daher die vorstehende Vermutung nicht zu widerlegen und daher der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht von der „Abtretung auf den Todesfall“ umfasst.



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