Sie haben eine Kündigung erhalten – was gilt es zu beachten?

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Wenn Sie die Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten haben, sind einige Punkte zu beachten, um Ihre Rechte zu wahren.

1. Melden Sie sich umgehend persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit.

Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren, sind Sie bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich arbeitssuchend zu melden. Haben Sie eine Kündigung mit kürzerer Kündigungsfrist erhalten, müssen Sie sich jedoch umgehend, d. h. innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend melden. Spätestens zum Ende der Kündigungsfrist muss auch die Arbeitslosmeldung erfolgen. Wenn Sie sich nicht rechtzeitig melden, droht eine Sperrzeit, d. h. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld kann für einen gewissen Zeitraum gesperrt sein.

2. Teilen Sie dem Arbeitgeber eine bestehende Schwangerschaft oder Schwerbehinderung mit.

Im Fall einer Schwangerschaft oder Schwerbehinderung besteht ein besonderer Kündigungsschutz, auch wenn dieser Umstand Ihrem Arbeitgeber bisher nicht bekannt war. Wenn Sie nach Erhalt einer Kündigung eine Schwangerschaft innerhalb von 2 Wochen nach deren Zugang, oder eine Schwerbehinderung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, so ist die Kündigung unwirksam. Achten Sie dabei unbedingt darauf, dass Sie den Zugang dieser Mitteilung bei Ihrem Arbeitgeber im Streitfall nachweisen können. Unabhängig von dieser Mitteilung sollten Sie unbedingt das Erfordernis der Erhebung einer Kündigungsschutzklage (siehe dazu 3.) prüfen lassen.

3. Möchten Sie Kündigungsschutzklage erheben?

Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingelegt werden. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage findet zunächst eine Güteverhandlung statt. Da Arbeitgeber in der Regel an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festhalten wollen, enden viele Kündigungsschutzprozesse mit einem Vergleich. Die Höhe einer im Vergleichswege vereinbarten Abfindung hängt dabei entscheidend von den Erfolgsaussichten Ihrer Klage ab. Soweit keine Einigung erfolgt, kann die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht festgestellt werden.

4. Informieren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat.

Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber einen bestehenden Betriebsrat über die Kündigungsgründe informieren und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Hier können Sie wichtige Informationen erhalten. Erfragen Sie auch beim Betriebsrat, ob dieser der Kündigung widersprochen hat. Obwohl der Arbeitgeber Ihnen einen solchen Widerspruch darlegen müsste, wird dies in der Praxis nicht selten unterlassen.

Fazit 

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie schnell handeln, sich informieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um innerhalb der relativ kurzen Fristen Ihre Ansprüche geltend zu machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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