Sie haben eine Strafanzeige wegen Cannabis erhalten?

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In diesem Beitrag erfahren Sie, was auf Sie zukommen kann und wie Sie sich dabei am besten verhalten.

Die erste Regel ist wie immer, wenn Sie Beschuldigter einer Straftat sind, nicht mit der Polizei zu reden!

Es kann nämlich leicht passieren, etwas zu sagen, das später gegen Sie verwendet wird. Aus der Sicht eines Laien können das manchmal auch entlastende Angaben sein, die sich später als belastend herausstellen. Daher ist es in der Regel ratsam, sich gar nicht zu äußern und ggf. einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren.

Es ist von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, wie mit Cannabissündern umgegangen wird.

Gemäß § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Cannabis einstellen, wenn der Täter mit einer geringen Menge zum Eigengebrauch angetroffen wird. Wie viel Gramm noch als geringe Menge anzusehen ist, wird von jedem Bundesland anders beurteilt.

Bei einem Bruttogewicht von bis zu 6 Gramm kann das Verfahren momentan in jedem Bundesland eingestellt werden. In Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen kann ein Verfahren bei bis zu 10 Gramm Marihuana eingestellt werden. In Berlin kann ein Cannabisverfahren sogar bis zu einem Bruttogewicht von bis zu 15 Gramm eingestellt werden!

Man sieht deutlich, dass es erhebliche Unterschiede gibt.

Natürlich spielen neben dem Bruttogewicht viele andere Faktoren eine Rolle bei der Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung. Die Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Gesamtwürdigung der Tat und des Täters werden berücksichtigt. Relevant ist auch, ob das Cannabis ausschließlich für den Eigengebrauch war oder ob möglicherweise eine Fremdgefährdung vorlag.

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, kann das Gericht gemäß § 29 Abs.1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängen.

Dabei spielen auch wieder viele Faktoren eine Rolle, weshalb es in dem Fall ratsam wäre, einen Anwalt für Strafrecht heranzuziehen. Dieser kann den Einzelfall prüfen und genau sagen, was bei Ihnen zu erwarten wäre.

Wenn man jedoch mit einer „nicht geringen Menge“ Cannabis erwischt wird, richtet sich das Strafmaß nach § 29a BtMG.

Eine ,,nicht geringe Menge'' ist ab einem Wirkstoffsgehalt von 7,5 gramm (THC) gegeben. 

Es handelt sich dann nicht mehr um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen, wobei eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Das gilt übrigens auch nur für den Besitz einer nicht geringen Menge, also auch, wenn diese für den Eigengebrauch ist!

Allerdings nicht direkt in Panik verfallen. In einem solchen Fall könnte man (am besten mithilfe eines Anwalts für Strafrecht) probieren, das Gericht von einem minder schweren Fall zu überzeugen. Das Strafmaß verringert sich dann auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

Abschließend kann gesagt werden, dass der Besitz von Cannabis zum Eigengebrauch in der Regel weniger schlimm ist als der Handel. Allerdings ist jeder Einzelfall anders zu beurteilen. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie einen Anwalt für Strafrecht!


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