Sie sind krank und kündigen dies beim Arbeitgeber an? - Grundsätzlich kein Kündigungsgrund!

  • 2 Minuten Lesezeit

Aufgepasst:

Zwar ist die Ankündigung einer Krankheit vor dem Arbeitgeber eine Pflichtverletzung. Sind Sie jedoch objektiv tatsächlich zu diesem Zeitpunkt krank, ist dies kein wirksamer Kündigungsgrund ohne vorherige Abmahnung!
Vielmehr muss der Arbeitgeber dann beweisen, dass Sie nicht krank sind

Tatbestand:

Bei der X-GmbH ist während der turbulenten Sommersaison abermals sehr viel zu tun. Der gestresste Arbeitnehmer Herr P, der seit kurzem wegen Überarbeitung an zahlreichen Symptomen leidet, spricht daher am Freitag seinen Arbeitgeber Herrn X (den Inhaber der X-GmbH) an. Er, Herr P, fühle sich so überarbeitet und nahe am Rande eines Burn-outs, dass er mindestens eine Woche frei brauche. Er wolle ja aber auch nicht zum Arzt gehen.
Herr G, dem natürlich das Wohl seiner Firma am Herzen liegt, sagt dem Herrn P, dass eine Freistellung zur Zeit absolut nicht möglich sei. Trotz aller Anstrengung setzt Herr P jedoch seine Arbeit bis zum Feierabend fort.
Am darauffolgenden Montag fehlt Herr P zunächst unentschuldigt. Herr X, maßlos erzürnt, spricht daraufhin die fristlose Kündigung aus.
Am nächsten Tag jedoch sucht Herr P einen Arzt auf und lässt sich von diesem auch rückwirkend für Montag krankschreiben. Außerdem klagte er gegen die Kündigung.

Wirksame Kündigung oder nicht?!

(Sämtliche Personenbezeichnungen sind frei erfunden und lehnen an den Originaltatbestand nur an.)

Die Entscheidung:

Vorab gestellt sei gesagt, dass der Klage stattgegeben wurde. Die Kündigung war also unwirksam, die Krankschreibung rechtens und das Arbeitsverhältnis hatte weiterhin bestand.
Die Begründung des Arbeitgebers, dass die Ankündigung des Arbeitnehmers "er brauche frei" mit der zeitgleichen Ablehnung eines Urlaubes eine Drohung darstelle und der Arbeitnehmer außerdem auch gar nicht krank sein könne, wenn er am Freitag trotzdem bis zum Feierabend weitergearbeitet hat, ist nicht hinreichend Beweis genug.
Es kommt nämlich darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich objektiv arbeitsunfähig ist, was ihm in der Folge sogar bescheinigt wurde. Außerdem wurde vom Arbeitgeber nur fälschlicherweise angenommen, es handele sich um einen Urlaubsantrag. Er hätte also zumindest nachfragen müssen, was der Arbeitnehmer mit seiner Äußerung gemeint haben könnte.

Quintessenz: Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall beweisen müssen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig gewesen ist.
Da dies nicht passiert ist (und nicht passieren konnte, da objektive Arbeitsunfähigkeit vorlag), bekam der Arbeitnehmer sogar in der 2. Instanz recht.

Nach: LAG Berlin-Brandenburg 15.3.2013, 10 Sa 2427/12

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/q50/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE130008279&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint


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