Sie sollen Vertragsstrafe wegen des fehlenden Links auf die OS-Plattform an den IDO zahlen?

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Mir liegen hier in der Kanzlei aktuell mehrere Schreiben des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor, mit denen Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht werden. Zur Begründung der Vertragsstrafenansprüche wird in den Schreiben jeweils auf Verstöße gegen die zuvor abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verwiesen. Wenn auch Sie ein solches Forderungsschreiben erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Zu den mir aktuell vorliegenden Forderungsschreiben:

Der IDO spricht seit einiger Zeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße gegenüber eBay-Händlern aus. Regelmäßig werden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, fehlende Informationen zum Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts, fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung und die fehlende Einbindung des Links auf die OS-Plattform abgemahnt. Dementsprechend beziehen sich die mir aktuell vorliegenden Forderungsschreiben auf unterschiedliche Verstöße gegen übernommene Unterlassungsverpflichtungen.

Vertragsstrafe wegen fehlender Einbindung des Links auf die OS-Plattform?

Soweit der IDO mit seinen Forderungsschreiben Vertragsstrafe wegen der fehlenden Einbindung des Links auf die OS-Plattform geltend macht, wurde von Betroffenen bereits mehrfach die Frage gestellt, ob eine Vertragsstrafe nicht wegen einer Entscheidung des Landgerichtes Dresden unberechtigt ist. Das Landgericht Dresden hatte nämlich entschieden, dass Amazon-Händler nicht selbst auf die OS-Plattform verlinken müssen (LG Dresden, Entscheidung vom 14.09.2016, Az.: 42 HK O 70/16 EV). Das Gericht hatte insoweit darauf abgestellt, dass ein Amazon-Angebot keine „eigene Webseite“ des Amazon-Händlers darstelle. Diese Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Oberlandesgericht Dresden bestätigt worden (OLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2017, Az.: 14 U 1462/16). Die Begründung der Entscheidung des OLG Dresden liegt zwar noch nicht vor. Es ist jedoch fraglich, ob andere Gerichte der Rechtsauffassung des OLG Dresden folgen werden.

Abgesehen davon, dass sich die Entscheidungen des LG Dresden und des OLG Dresden auf den Online-Marktplatz Amazon beziehen, ist die relevante Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund der Entscheidungen des Landgerichtes Dresden und des Oberlandesgerichtes Dresden ergeben sich zwar Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung gegen die Vertragsstrafenforderungen des IDO. Die Unterlassungsverträge gelten jedoch zunächst ungeachtet der gerichtlichen Entscheidungen.

Meine Empfehlungen:

Da der IDO in den mir vorliegenden Vertragsstrafenverfahren stets Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro geltend macht, empfehle ich Ihnen dringend, sich in Ihrer Angelegenheit zunächst anwaltlich beraten zu lassen.

Sie haben auch ein Forderungsschreiben vom IDO erhalten?

Wenn Sie auch ein Forderungsschreiben des IDO erhalten haben, stehe ich Ihnen gern für eine Beratung oder Vertretung in Ihrem Fall zur Verfügung.

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Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren und Vertragsstrafenverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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