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Sind Banken verpflichtet, über das Schließungsrisiko bei offenen Fonds aufzuklären?

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Die Anwälte der Kanzlei SH Rechtsanwälte sind mit einer Vielzahl von Kapitalanlagefällen betraut. Hierbei geht es immer wieder um die fehlerhafte Beratung der Bank vor Abschluss der Beteiligung bzw. Kauf der Wertpapiere. Welche Beratungspflichten bestehen, ist hier zum Teil noch immer umstritten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29. April 2014 – XI ZR 130/13 – die Rechte von Kapitalanlegern erneut gestärkt. Der BGH entschieden, dass die Bank ungefragt über das Risiko aufklären muss, dass die Fondsanteile nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können, wenn die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird (sogenanntes Schließungsrisiko).

Kennzeichen der geschlossenen Fonds ist, dass die Anleger grundsätzlich ihre Fondsanteile jederzeit liquidieren, d.h. zu einem geregelten Rücknahmepreis an die Fondsgesellschaft zurückgeben können. Dies ist jedoch dann nicht möglich, wenn die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird (beispielsweise weil die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schieflage geraten ist).

Aus Sicht des BGH gab es bereits im Juli 2008 konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein offener Fonds auch geschlossen werden könnte. Zumindest ab diesem Zeitpunkt war daher aufzuklären.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte aus Essen berät und vertritt eine Vielzahl an geschädigten Anlegern. Betroffene Kapitalanleger können der Kanzlei eine Anfrage senden, die umgehend beantwortet wird. Der Fragebogen „Kapitalanlage“ ist im »Formularcenter« auf der Internetseite der Anwaltskanzlei hinterlegt.


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