Soforthilfe bei einer Kündigung! Vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

  • 2 Minuten Lesezeit

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfe ich Ihre Kündigung im Rahmen einer Ersteinschätzung sofort und völlig kostenfrei. Falls Sie die Kündigung angreifen wollen, können Sie das nur innerhalb einer sehr kurzen Frist, denn Sie haben dafür nur drei Wochen Zeit.

Nutzen Sie mein Angebot. Als Ihr Anwalt informiere ich Sie umfassend und praxisgerecht darüber, was Sie jetzt tun können. Eine Möglichkeit ist, die Kündigung anzugreifen; dann können Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Oder Sie schließen einen Beendigungsvergleich mit Ihrem Arbeitgeber, und ich handele die bestmögliche Abfindung für Sie aus. 

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Jetzt Kündigung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen!

  • Die meisten Kündigungen durch den Arbeitgeber sind unwirksam

    Dies liegt an den sehr hohen Anforderungen an eine wirksame Kündigung, die die Arbeitsgesetze und die Rechtsprechung aufstellen

  • Umfassende Beratung zu Ihren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten

    Mit der Anfechtung einer Kündigung kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt oder durch Beendigungsvergleich eine Abfindung erzielt werden.

  • Kompetente und praktisch fundierte Auskunft

    Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München und durch das Führen zahlreicher Kündigungsschutzverfahren weiß ich genau, wie Sie Ihren Arbeitsplatz nach einer Kündigung behalten oder eine hohe Abfindung erzielen können.

  • Garantiert kostenfrei

    Ich biete Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung: Keine Erstberatungsgebühr, keine versteckten Kosten, keine Mitgliedschaft etc. - rufen Sie noch heute an: 089 260 11 700

Gilt der Kündigungsschutz auch für Sie?

Es gibt verschiedene Arten von Kündigungsschutz: den allgemeinen Kündigungsschutz und den besonderen Kündigungsschutz.

Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt und gilt für alle Arbeitnehmer, außer für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die zehn oder weniger Mitarbeiter haben. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber einen der drei gesetzlichen Kündigungsgründe: Diese Gründe müssen in der Person selbst (personenbedingte Kündigung), im Verhalten der Person (verhaltensbedingte Kündigung), oder in betrieblichen Erfordernissen liegen (betriebsbedingte Kündigung). Weiter muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.

Der besondere Kündigungsschutz bedeutet, dass bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Gesetz als besonders schutzwürdig angesehen werden. Dazu gehören z.B. Schwerbehinderte und Schwangere. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Personen jedoch unkündbar.

Unabhängig von diesen Regeln des Kündigungsschutzgesetzes gibt es weitere Anforderungen an eine Kündigung: Sie kann z.B. wegen eines allgemeinen Fehlers unwirksam sein.  Dies ist der Fall, wenn die Schriftform nicht beachtet ist, oder wenn die Kündigung nicht eindeutig formuliert ist.

Sie sollten Ihre Kündigung auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen! Rufen Sie gleich an: 089 260 11 700.

Foto(s): Symann LaW

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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