Sozialplanabfindung – Benachteiligung wegen Behinderung

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Der 1950 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit Mai 1980 bei der Beklagten beschäftigt.

Nach einem zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Sozialplan errechnet sich die Abfindung für den Arbeitsplatzverlust wegen der bevorstehenden Stilllegung einer Betriebsabteilung individuell nach dem Bruttomonatsentgelt, der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor (Formelberechnung). Die hiernach ermittelte Abfindung ist bei vor dem 01.01.1952 geborenen Arbeitnehmern, welche nach einem Arbeitslosengeldbezug von längstens zwölf Monaten die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, auf maximal 40.000,00 € begrenzt. Hingegen sind Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente beanspruchen können, von der individuellen Abfindungsberechnung ausgenommen. Sie erhalten eine Abfindungspauschale in Höhe von 10.000,00 € sowie einen Zusatzbetrag von 1.000,00 €, der allen schwerbehinderten Arbeitnehmern zusteht.

Anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.März 2012 erhielt der Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.000,00 €, die sich nach der Formelberechnung ansonsten auf 64.558,00 € belaufen hätte. Mit seiner Klage hat er die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe von 30.000,00 € unter Berücksichtigung einer Begrenzung für rentennahe Jahrgänge verlangt.

In diesem Umfang haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg: Differenziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedlichen Arbeitnehmergruppen, so muss das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachtet werden. In der Regelung über den pauschalierten Abfindungsbetrag für Arbeitnehmer, die wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt sind, liegt eine unmittelbar an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung. Diese benachteiligt behinderte Arbeitnehmer, denen nach einer für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer geltenden Berechnungsformel ein höherer Abfindungsbetrag zustehen würde. Die Sozialplanregelung verstößt auch gegen das im Betriebsverfassungsgesetz (§ 75 BetrVG) festgeschriebene Benachteiligungsverbot (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – PM 56/15).

Anmerkung:

Wer sich auf die Verletzung des AGG berufen will, muss die gesetzlichen Fristen von in der Regel zwei Monaten für die schriftliche Geltendmachung beachten (§§ 15, 21 AGG). Wird nicht – wie hier – Schadensersatz geltend gemacht, sondern ein sog. Entschädigungsanspruch, so tritt noch eine Frist zur Klageerhebung (§ 61 b ArbGG) hinzu: Wer zu lange wartet, erleidet Nachteile.

Hinweis:

Die Darstellung von Gerichtsentscheidungen und die Anmerkungen hierzu haben nur die entschiedenen Sachverhalte zum Gegenstand. Sie ersetzen nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall.

Frank Langer

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte



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