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Sozialrecht: Risiko Scheinselbständigkeit – Physiotherapeut als freier Mitarbeiter

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Die Deutsche Rentenversicherung überprüft im Rahmen der Betriebsprüfung alle 4 Jahre die ordnungsgemäße Abführung von Sozialabgaben. Dabei sind bestimmte Prüfungsschwerpunkte klar erkennbar. Aktuell sind neben Gesellschaftern-Geschäftsführern einer GmbH vor allem freie Mitarbeiter im Visier der Prüfungen. Die in der Praxis sehr verbreiteten Argumente der vorliegenden Gewerbeanmeldung, das Vorhandensein von weiteren Auftraggebern und die weisungsfreie Tätigkeit führen dabei nicht weiter.

Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urteil vom 09.05.2018, – Az. S 1 BA 1/18- zu der Frage des sozialrechtlichen Status von Physiotherapeuten als freier Mitarbeiter Stellung bezogen:

Ein Physiotherapeut, der lediglich die Praxisräume eines Kollegen nutzt, um seinen eigenen Patientenstamm zu behandeln, ist nicht abhängig beschäftigter Arbeitnehmer sondern Selbständiger.

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Urteil des SG bewertet die vorhandenen Tatsachen bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung. Dabei ist zu beachten, dass im Sozialrecht durch das Bundessozialgericht Kriterien gerade für Physiotherapeuten, die Praxisräume eines Kollegen nutzen, aufgestellt wurden. Diese Kriterien müssen bekannt sein, um das gewünschte Ziel einer freien Mitarbeit zu erreichen. Mit der Entscheidung des SG ist dem Argument der Rentenversicherung, ohne Abrechnungsbefugnis mit den Krankenkassen kann es keine selbständige Tätigkeit geben, endgültig eine Absage erteilt worden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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