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Sozialrechtlicher Status eines freien Mitarbeiters – Buchhalter für eine Steuerberatungsgesellschaft

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Die sozialrechtliche Einordnung eines freien Mitarbeiters ist für einen juristischen Laien kaum nachzuvollziehen. Neben den speziellen Wertungen des Sozialrechts müssen auch die Besonderheiten des jeweiligen Branche bekannt sein. 

Oft sind die Parteien in Glauben, „alles richtig gemacht zu haben“. Tatsächlich kommt es aber nicht selten zu einer anderen Bewertung der Deutschen Rentenversicherung im Status- oder Betriebsprüfungsverfahren, wenn kein fachkundiger Rat eingeholt wurde.

Das Landessozialgericht München (LSG) hat mit Urteil vom 20.09.2018 – L 8 KR 227/15 – zum sozialrechtlichen Status eines freien Mitarbeiters – Buchhalter für eine Steuerberatungsgesellschaft – entschieden: 

„(…) Nach den Regelungen des (…) geschlossenen Vertrags war der Kläger zu 1) für die Klägerin zu 2) weisungsabhängig tätig. Er übte seine vom Finanzamt Schwalm-Eder mit Schreiben vom 10. September 2013 untersagte selbständige Tätigkeit nunmehr unter der Verantwortung und dem Weisungsrecht der Klägerin zu 2) aus. Inh)alt des Vertrags ist die Hilfestellung in Steuersachen (§ 1 (1) des Vertrages. 

Der Kläger zu 1) wurde darin als Auftragnehmer von der Klägerin zu 2) als Auftraggeberin umfassend beauftragt, Aufgaben für Dritte wahrzunehmen, die er für Dritte als Selbständiger nicht erbringen durfte (§ 1 (2) des Vertrages). (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das Sozialgericht hatte den Sachverhalt noch anders bewertet. Es hatte darauf abgestellt, dass der Buchhalter allein seine mitgebrachten Mandanten in derselben Art und Weise wie zuvor betreut hatte. Daher läge keine abhängige Beschäftigung vor. 

Das LSG hat jedoch den geschlossenen Vertrag herangezogen. Danach hatte der Buchhalter seine gesamte Tätigkeit der fachlichen und organisatorischen Aufsicht der Steuerberatungsgesellschaft unterworfen. Daran mussten sich die Parteien festhalten lassen. Entscheidend war für das LSG, dass fachliche Weisungen der Steuerberatungsgesellschaft vertraglich möglich waren. 

Auf die tatsächliche Ausübung des Weisungsrechts kam es nicht an. Damit hätte eine andere vertragliche Gestaltung sehr wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die Sache wurde vom Bundessozialgericht in der Revision zum Az. B 12 KR 27/19 R angenommen.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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