Sozialversicherungspflicht: der Gesellschafter-Geschäftsführer

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Ein aktuelles Thema für Konzerne bzw. Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft in Deutschland haben, ist die Bewertung des folgenden Sachverhalts: Ein Geschäftsführer erhält eine Vergütung von der deutschen Gesellschaft, woran er mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Die steuerliche Seite ist nicht besonders komplex, ein Geschäftsführer – auch bei Wohnsitz im Ausland – führt in Deutschland die Lohnsteuer ab; sein Einkommen ist dann i.d.R. dank des Doppelbesteuerungsabkommens bereits vollständig versteuert.

Oft unterschätzt wird allerdings die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. In Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung für die Feststellung einer Sozialversicherungspflicht oder einer Freistellung zuständig. Im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens ist zu prüfen, ob der Geschäftsführer eher einem Unternehmer oder einem Mitarbeiter gleichzustellen ist, dadurch dass er in seiner Tätigkeit einen besonderen Spielraum genießt und ein gewisses unternehmerisches Risiko trägt.

Konkret fließen folgende Aspekte in die Beurteilung ein:

  • Eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mind. 33 % oder eine Sperrminorität
  • Die Eingliederung in der Gesellschaftsstruktur bzw. die Weisungsgebundenheit (z.B. bei Urlaubsbeantragung, bei der Einhaltung von Arbeitszeiten und bei der Kündigungsfrist)
  • Die Formulierungen des Arbeitsvertrages
  • Die Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers.

Nur begrenzt relevant ist in diesem Zusammenhang, ob ein zweites Arbeitsverhältnis mit einem verbundenen Unternehmen vorliegt.

Der Geschäftsführer ist häufig mittelbar an der deutschen Gesellschaft beteiligt, d.h. er hält einen Anteil an der ausländischen Muttergesellschaft. Diese Konstellation, die bisher vernachlässigt wurde, ist seit dem Jahr 2021 im Fokus sowohl bei der Anstellung von Geschäftsführern als auch bei den regelmäßigen Betriebsprüfungen. Bei einer relevanten Beteiligung gelten nämlich die gleichen Kriterien, die wir bereits für Gesellschafter-Geschäftsführer geschildert haben.

Bei Treuhandverhältnissen sind die Klauseln aus dem Treuhandvertrag, der notariell unterzeichnet werden muss, mit Bezug auf Stimmrechte, Abwicklung des Tagesgeschäfts und Rückgabe der Anteile zu prüfen. Dadurch lässt sich ableiten, ob letztendlich der Treuhänder oder der Treugeber als Unternehmer gilt.

In der Regel muss die Gesellschaft bei nachträglicher Feststellung einer Sozialversicherungspflicht die Sozialabgaben, die normalerweise mit einem Mitarbeiter hälftig geteilt werden, alleine tragen (circa 40 % des Bruttogehalts). Dies gilt für die letzten vier Jahre vor dem Prüfungszeitraum und bei Vorsatz sogar für die letzten 30 Jahre.

Ab dem 1. April 2022 wurde das Verfahren vereinfacht und bezieht sich nun auf die Feststellung des Erwerbsstatus und nicht mehr einer Sozialversicherungspflicht. Außerdem kann bereits vor Beschäftigungsbeginn ein solches Verfahren eingeleitet werden. Möglich ist auch die Einleitung eines Sammelverfahrens bei Beschäftigung verschiedener Mitarbeiter unter vergleichbaren Konditionen, aber auch bei Beschäftigung des gleichen Mitarbeiters bei vergleichbaren Projekten und bei sog. Dreiecksverhältnissen, z.B. bei Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen.

Durch die Neuerungen haben Arbeitgeber die Möglichkeit, mit einem schlankeren und kostengünstigeren Verfahren präventiv für zukünftige Prüfungen zu handeln sowie in der Vorphase oder Anfangsphase einer Beschäftigung etwaige Lücken zu füllen.



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