Spam-Mails – Unerwünschte E-Mail Werbung keine Bagatelle!

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Wer kennt diese Mails nicht. Regelmäßig befinden sich unverlangt Werbe-Mails in unseren Postfächern. Oft nehmen wir diese Belästigungen nur noch widerwillig zu Kenntnis.

Was vielen dabei aber nicht bekannt ist: Nicht nur bei Verbrauchern ist es unzulässig, Werbe-Mails zu versenden, wenn ein Einverständnis des Verbrauchers nicht vorliegt. Auch bei Gewerbetreibenden reicht eine mutmaßliche Einwilligung nicht aus!

So hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 10.12.2009 (Az. I ZR 201/07) entschieden, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. UWG ein mutmaßliches Einverständnis nicht ausreicht, sondern vielmehr auch bei Gewerbetreibenden ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis notwendig ist.

Die bloße Angabe einer Mail-Adresse auf der eigenen Homepage, die zudem verpflichtender Bestandteil einer Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG ist, ist nach überzeugender Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend. Ein Einverständnis mit der Zusendung von Werbe-Mails wird sich hieraus jedenfalls nicht ableiten lassen.

Für die Gewerbetreibenden, die solche Werbe-Mails versenden gilt daher, dass sie sich rechtzeitig ein entsprechendes Einverständnis einholen sollten. Dieses Einverständnis sollte auch dokumentiert werden.

Für die weiteren Gewerbetreibenden gilt hingegen, dass sie, wenn sie sich zur Wehr setzen wollen, gute Aussichten haben, diese Zusendungen über eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder auch ein über ein ordentliches Gerichtsverfahren zu unterbinden.

Haben Sie noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung. Sprechen Sie uns an oder mailen Sie mir.


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