Schutz vor unerwünschter E-Mail-Werbung: Wie Sie gegen Spam-E-Mails und unbestellte Newsletter vorgehen

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Das Problem

In der heutigen digitalisierten Welt ist es keine Seltenheit mehr, dass unser Posteingang mit unerwünschten Werbe-E-Mails überflutet wird. Diese Spam-E-Mails reichen von harmlosen, aber lästigen Werbebotschaften bis hin zu unseriösen Angeboten, die oft mehr versprechen, als sie halten, bis hin zu E-Mails, die per Link oder Anhang Schadsoftware installieren oder Ihre Daten ausspähen. 

Gegen diese Art der Belästigung kann und sollte man sich wehren. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen umfassenden Überblick darüber geben, welche rechtlichen Schritte Sie gegen unerwünschte Werbe-E-Mails ergreifen können, insbesondere wenn diese von Unternehmen aus der EU stammen.

Die Rechtslage in der EU

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union ist das Zusenden von Werbe-E-Mails ohne die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers rechtswidrig. Diese Regelung gilt einheitlich für alle EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich Kroatien. Das bedeutet, dass der Schutz Ihrer Daten und Ihrer Privatsphäre grenzüberschreitend gewährleistet sein sollte.

Daneben gibt es z. B. in Deutschland das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das gem. § 7 UWG verbietet, E-Mail-Werbung wie Newsletter o. ä. ohne wirksame Einwilligung der jeweiligen Empfänger an diese zu versenden. In anderen EU Staaten gibt es ähnliche Gesetze Wettbewerbsvorschriften. 

Erste Maßnahmen

Zunächst sollte man technische Möglichkeiten nutzen, z. B. sich vom Newsletter per Link im Newsletter "abbestellen" oder ähnlich vom Verteiler abmelden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Newsletter einen Abmeldelink oder eine ähnlich einfache Abmeldemöglichkeit haben muss. 

Des Weiteren kann man im jeweiligen E-Mail-Programm meist mit ein paar Klicks den Absender blockieren und die Mail in den Spamordner verschieben. Dadurch lernt der Spamfilter, was er blockieren oder aussortieren soll. Der Spamordner sollte auch zeitnah geleert werden. 

Auch sollte man kurz prüfen, ob die E-Mail evtl. eine Phishing Mail darstellt oder einen Link oder komische Anhänge enthält, die möglicherweise Schadsoftware enthalten. Auf keinen Fall sollte man solche E-Mails öffnen, um zu sie zu prüfen. Es genügt, wenn man sich die weiteren Informationen zur Absenderadresse oder die Beschreibung oder Titel der Anhänge in der Vorschau sichtet, um sich einen Eindruck zu verschaffen. Man kann auch die Absenderadresse abtippen und testweise eine E-Mail dorthin senden. Wenn diese unzustellbar ist, kann dies ein Indiz für eine Phishing Mail sein.

Bei offensichtlich harmlosen E-Mails kann man auch mit dem Absender oder genannten Unternehmen Kontakt aufnehmen und formell zur Einstellung der Zusendung dieser E-Mails auffordern. Dies zeigt nicht nur Ihren Willen, die Situation ohne rechtliche Schritte zu klären, sondern dient auch als dokumentierter Beleg Ihres Widerspruchs.

Wenn es ernst wird: Die Abmahnung

Sollte die freundliche Aufforderung keine Früchte tragen, ist der nächste Schritt die Erwägung einer Abmahnung. Eine Abmahnung ist ein formeller rechtlicher Schritt, mit dem Sie das Unternehmen auffordern, das unerwünschte Verhalten einzustellen. Die Kosten hierfür variieren, sind aber im Verhältnis zum erwarteten Ergebnis zu betrachten. In vielen Fällen kann bereits die Androhung juristischer Konsequenzen ausreichend sein.

Herausforderungen bei der Durchsetzung und Kostenerstattung

Eine besondere Herausforderung stellt das Fehlen eines Impressums dar. Dies verstößt nicht nur gegen das Telemediengesetz (TMG), sondern erschwert auch die Identifizierung und rechtliche Verfolgung der Verantwortlichen. Mittels Domain-Informationen lassen sich jedoch in vielen Fällen die Betreiber einer Webseite ausfindig machen.

Wenn man ein Unternehmen im Ausland abgemahnt hat, stellt sich die Frage nach der Kostenerstattung. Wer die Kosten zu tragen hat, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Die DSGVO ist in der gesamten EU einschlägig. Danach kann sich eventuell ein Schadensersatzanspruch ergeben, wonach man die Abmahnkosten erstattet verlangen kann. Das deutsche UWG mit der Kostenerstattungspflicht gilt nur in Deutschland oder in Fällen mit Bezug zu Deutschland. In anderen Ländern gibt es aber oft ähnliche Vorschriften. Die Anwaltskosten für eine solche Abmahnung können zwischen 500 EUR bis 1.000 EUR zzgl. MwSt. liegen - je nach Gegenstandswert.

Letztlich ist es aber häufig so, dass der Abmahnende bei Anspruchsgegnern im Ausland auf den Kosten sitzen bleibt, da entweder auf die Abmahnung gar nicht reagiert wird oder im Falle einer Klage und eventuell einem Versäumnisurteil dieses gegen die abgemahnten Firmen nicht vollstreckt werden kann. Zwar kann die Einschaltung von in dem Land ansässigen Korrespondenzkollegen bei der Vollstreckung helfen, dies erhöht aber auch die Kosten.

Letztlich muss man daher selbst entscheiden, ob man sich anwaltlich vertreten lassen möchte oder ob man selbst den Kontakt zu den Unternehmen sucht.

Beschwerde bei nationalen Datenschutzbehörden

Wenn Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wie etwa das Empfangen unerwünschter Werbe-E-Mails, gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der jeweiligen nationalen Datenschutzbehörde einzureichen. Die Datenschutzbehörden bieten in der Regel unverbindliche Beschwerdeformulare an und die Verfahren sind meist kostenfrei. Bei einer berechtigten Beschwerde kann die Behörde Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte gewahrt werden und gegebenenfalls die entsprechende Verarbeitung in Einklang mit dem Datenschutzrecht gebracht wird.

Beschwerde über Spam-E-Mails in Deutschland

In Deutschland können Sie sich speziell bei der Internet-Beschwerdestelle über Spam-E-Mails beschweren. Diese Stelle nimmt Beschwerden über allgemeinen Spam, der allein durch den unverlangten Versand rechtswidrig ist, sowie über besonderen Spam, der zusätzlich rechtswidrige Inhalte enthält oder auf solche verweist, entgegen. Die Internet-Beschwerdestelle ist eine Initiative von eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) und wird teilweise von der Europäischen Union kofinanziert. Die Einreichung einer Beschwerde erfolgt durch Weiterleitung der entsprechenden E-Mail mit Original-Header an eine festgelegte E-Mail-Adresse (Internet-Beschwerdestelle).

Darüber hinaus können Sie Spam Mails bei der Bundesnetzagentur melden: Beschwerde Bundesnetzagentur.

Weitere Informationen findet man auch beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) unter https://www.bsi.bund.de/dok/507910.

Diese Möglichkeiten ergänzen die zuvor genannten Schritte, wie das direkte Kontaktieren der Unternehmen oder das Versenden einer Abmahnung, und bieten Ihnen zusätzliche Wege, um gegen unerwünschte Werbung und die damit verbundene Missachtung Ihrer Datenschutzrechte vorzugehen. 

Fazit

Unerwünschte Werbe-E-Mails sind nicht nur ein Ärgernis, sondern auch ein Eingriff in Ihre persönliche Freiheit und Datenschutzrechte. Die DSGVO und nationale Gesetze wie das UWG bieten Ihnen Werkzeuge, um sich zu wehren. 

Nutzen Sie diese Möglichkeiten und zögern Sie nicht, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte durchzusetzen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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