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Sparda-Bank Hannover zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen verurteilt

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Nachdem das Landgericht Hannover in der Vergangenheit wiederholt Klagen gegen die Sparda-Bank Hannover eG wegen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen aufgrund vom seitens der jeweiligen Kunden erklärten Widerrufs und der daraus resultierenden Pflicht zur Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse noch abgewiesen hat, ist es nunmehr unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat den von uns für unsere Mandanten erklärten Widerruf zweier Darlehensverträge für wirksam erklärt.

Das klagende Ehepaar hatte in 2005 sowie in 2009 zwei Darlehensverträge mit der Sparda-Bank über 120.000 € und 80.000 € geschlossen, wobei diese jedoch mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen waren, aufgrund deren die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war. Entsprechend hatten die Kläger unter dem 26.08.2014 beide Darlehensverträge widerrufen, wobei die Sparda-Bank beide Widerrufserklärungen zurückwies, da nach ihrer Auffassung die Widerrufsfrist abgelaufen sei.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Hannover nunmehr mit Urteil vom 12.03.2015 festgestellt, dass die widerrufenen Darlehensverträge aufgelöst sind und die Sparda-Bank hieraus keine Leistungen mehr verlangen kann. Zugleich hat das Landgericht Hannover die von uns ermittelten Restschulden aus den jeweiligen Darlehensverträgen bestätigt, die zudem deutlich niedriger als von der Sparda-Bank behauptet liegen, als nämlich die über die Jahre erbrachten Zahlungen der Kläger mit 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen waren.

In den Entscheidungsgründen des Urteils ist uns das Landgericht Hannover in vollem Umfang gefolgt, als es bestätigt hat, dass die Widerrufsbelehrungen der Sparda-Bank den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, indem sie insbesondere das unrichtige Verständnis nahelegten, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Übersendung des Vertragsantrags durch die Sparda-Bank beginne. Beide Darlehensverträge waren von der Bank unterschrieben den Klägern zugesandt worden, sodass den Belehrungstexten zum Widerruf nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen war, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann. Insbesondere hat das Landgericht Hannover hierbei auch bestätigt, dass das Widerrufsrecht entgegen des von den Banken stereotyp bemühten Einwands nicht verwirkt war und „die Kläger ihr Widerrufsrecht auch noch Jahre nach Vertragsschluss ausüben konnten, wodurch sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umwandelten“. Da die Sparda-Bank die Wirksamkeit der Widerrufserklärungen der Kläger zu Unrecht verneint und die Rückabwicklung der Darlehensverträge verweigert hat, hat sie – so das das Landgericht – auch die den Klägern entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen.

Wir führen derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren vor unterschiedlichen Landgerichten auf Feststellung der Wirksamkeit von aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen erst jetzt erfolgter Widerrufserklärungen. Für eine erste Prüfung der Erfolgsaussichten stehen wir allen Betroffenen gern zur Verfügung, wie wir selbstverständlich auch für Rechtsschutzversicherte die Deckungsanfrage übernehmen.

hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

 


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