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Sparkassen-Belehrung („Frühestens mit Erhalt der Belehrung“) nach Auffassung des BGH fehlerhaft

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 entschieden, dass die in den Jahren 2002-2009 verwendete Widerrufsbelehrung der Sparkassen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

In dieser Belehrung findet sich der Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung.“ Hinter diesem Satz finde sich die Fußnote 2 („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“).

Diese Belehrung war insbesondere in den letzten beiden Jahren Gegenstand einer Vielzahl von Gerichtsprozessen.

Eine einheitliche Rechtsprechung gab es bislang hierzu nicht.

Diese Formulierung genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der Darlehensnehmer nicht erkennen kann, welche genauen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Einige Gerichte (u.a. OLG Schleswig) waren der Auffassung, dass sich die Sparkassen auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung (Gesetzlichkeitsfiktion) berufen können, da die vorliegende Belehrung der Musterwiderrufsbelehrung in der damals gültigen Fassung verwendet wurde.

Dieser Argumentation folgt der Bundesgerichtshof nicht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die Sparkassen nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können, da die Widerrufsbelehrung vom Muster erheblich abweicht.

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Entscheidung auch zu der lange umstrittenen Frage des Einwands der Verwirkung und des Rechtsmissbrauch geäußert. Im vom BGH entschiedenen Fall lag eine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch durch die Ausübung des Widerrufsrechts nicht vor.

Demnach dürfte nunmehr höchstrichterlich entschieden sein, dass eine Verwirkung oder ein Rechtsmissbrauch (zumindest bei noch laufenden Darlehensverträgen) bei der Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Betracht kommt.

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei SH Rechtsanwälte berät und vertritt eine Vielzahl an Darlehensnehmer.


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