Sparkassenkunden aufgepasst – Darlehensrecht: Rechtsfolgen eines erfolgreichen Widerrufs

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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wie folgt zusammenfassen:

Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Wertersatz für die Nutzungen, welche der Darlehensgeber – was widerleglich zu vermuten ist – bis zum Wirksamwerden des Widerrufs aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH, NJW 2009, 3572).

Der Darlehensnehmer wiederum schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf erbrachte Tilgungsleistungen. Darüber hinaus hat der Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu leisten. Dies geschieht in Form einer Verzinsung des ihm überlassenen Darlehenskapitals zu dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, es sei denn, der Darlehensnehmer weist einen niedrigeren Marktzins nach, § 346 Abs. 2 S. 2 BGB.

Soweit Darlehensgeber oder Darlehensnehmer gegenüber den gemäß § 348 S. 1 BGB jeweils Zug um Zug zu erfüllenden Leistungen die Aufrechnung erklären, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 HS. 2 BGB auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundesweit.


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