Sperrfristverkürzung und Verhindern einer MPU nach einer Trunkenheitsfahrt

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Wer sich betrunken hinter das Steuer eines Fahrzeugs setzt und losfährt, begeht eine Straftat. Dabei spielen unterschiedliche Promillegrenzen bei der Strafzumessung eine Rolle. Für Fahranfänger und für alle Kraftfahrer unter 21 Jahren gilt das absolute Alkoholverbot am Steuer. Ansonsten gilt ein Fahrverbot ab 0,5 Promille. Jedoch kann ein Fahrerlaubnisentzug auch schon ab 0,3 Promille erfolgen, wenn typische alkoholbedingte Fahrfehler vorliegen. Anhaltspunkte dafür können sein:

Schlangenlinien fahren, eine erheblich überhöhte Geschwindigkeit oder eine sehr langsame Fahrweise, sowie stark verzögerte oder unverständlich falsche oder mehrmals hintereinander Abbiegen ohne zu blinken. Der Fahrer wird dann in der Regel als fahruntüchtig eingestuft werden, mit der Folge dass neben einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Erfolgt der Entzug der Fahrerlaubnis, so bedeutet dies konkret: Der Führerschein wird vernichtet und eine neue Fahrerlaubnis muss erst wieder beantragt werden. Dabei gibt es oft eine Sperrfrist von einem Jahr oder länger sowie die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), ugs. „Idiotentest" durch die Behörde. Die Anordnung einer MPU ist rechtlich nicht angreifbar. Die Sperrfrist kann jedoch verkürzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Strafgericht im Verfahren die Geeignetheit des Täters zur Führung von Kraftfahrzeugen feststellt. Dies kann erreicht werden, wenn der Täter bereits kurz nach der Tat freiwillig Schulungs- oder Therapiemaßnahmen durchführt oder auch eine Alkoholabstinenz nachweist (z.B. durch regelmäßige Blutabnahmen beim Arzt). Der Angeklagte sollte im Verfahren den Eindruck übermitteln, dass er aufgrund des Vorfalls und des bisherigen Entzuges der Fahrerlaubnis sowie aufgrund der durchgeführten Therapiemaßnahmen in Zukunft nicht mehr wegen Alkohols im Straßenverkehr auffallen wird. Wenn das Gericht feststellt, dass die Ungeeignetheit des Täters zur Führung von Kraftfahrzeugen weggefallen ist, entfaltet das Urteil des Strafgerichts folgende Bindungswirkung:1. Die Verwaltungsbehörde darf im Verfahren über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen das Urteil abweichen.2. Nach der Feststellung der Geeignetheit darf dann auch keine MPU mehr angeordnet werden. Die Behörde ist an die Einschätzung des Gerichts gebunden.

Es ist also empfehlenswert, so früh wie möglich anwaltlichen Rat einzuholen, um entsprechende Maßnahmen einzuleiten und eventuell die Sperrfrist zu verkürzen und die Anordnung einer MPU zu verhindern.


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