Sportlerverträge – Befristungen immer ok?

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Wer Sport im Verein treibt, tut dies zumeist für das eigene Vergnügen und die eigene Fitness und nicht für Geld. Jenseits des Breitensports wird aber ab einem gewissen Niveau – und nicht erst in der Bundesliga – durchaus Geld für sportliche Aktivitäten bezahlt. Dann stellt sich durchaus die Frage, ob solche Sportlerverträge zeitlich befristet werden dürfen.

1. Sportler als Arbeitnehmer

Sportprofis und auch andere Sportler, die für ihr Können bezahlt werden, sind rechtlich betrachtet, zunächst einmal Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht gilt daher grds. auch für Fußballer, Basketballer und Co.. Deren Verträge sind allerdings normalerweise befristet. Nach Ablauf der Zeit wird der Vertrag dann eben entweder – auch mehrmals – verlängert oder der Spieler wechselt zu einem anderen Verein. 

Diese Praxis „beißt“ sich daher mit dem einschlägigen Arbeitsrecht, wonach die wiederholte Befristung von Arbeitsvertrages grds. nur eingeschränkt zulässig ist. Danach kann ein Arbeitsvertrag ohne einen sog. sachlichen Grund maximal drei Mal und bis zu insgesamt zwei Jahren befristet werden. Einen solchen Sachgrund, der dann eben doch Zeitverträge erlaubt, könnte man für Sportler etwa dann annehmen, wenn die „Eigenart der Arbeitsleistung“ die Befristung rechtfertigt. 

2. BAG: Torwart Müller unterliegt

Mit dieser Frage hat sich – zumindest was den Spitzenfußball angeht – sogar schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigt. 

Im Januar 2018 hat es die Klage von Heinz Müller, dem ehemaligen Torwarts des Bundesligisten FSV Mainz 05, gegen die Befristung seines Vertrages abgewiesen. Das Gericht hat die Eigenart der Arbeitsleistung bei einem Lizenzspieler der 1. Fußballbundesliga darin gesehen, dass von Anfang an klar sei, dass sportliche Höchstleistungen auf diesem Niveau schließlich nicht bis ins Rentenalter hinein erbracht werden könnten. Außerdem würden solche Zeitverträge den Profis schließlich auch einen Vereinswechsel erleichtern und damit erhöhte Verdienstchancen eröffnen. Befristete Zeitverträge mit Profisportlern sind damit grundsätzlich zulässig. Insofern haben diese Sportler einen Sonderstatus und sind eben doch keine ganz normalen Arbeitnehmer.

3. Zeitverträge also bei allen Sportlern in Ordnung?

Die große Frage ist nun, ob diese Grundsätze auch für alle anderen Sportler jenseits des Rampenlichts gelten. 

Das BAG spricht schließlich explizit von einem Lizenzspieler der 1. Bundesliga, sodass nicht ganz klar wird, ob Zeitverträge mit Sportlern wirklich immer zulässig sein sollen. Dies dürfte etwa beim Handball oder beim Basketball genauso sehen, da auch hier im Profibereich auch gutes Geld verdient und es durchaus vergleichbare Strukturen gibt. 

Das Arbeitsgericht Köln hat schon im Oktober 2017 entschieden, dass die Befristung des Arbeitsvertrages bei einem Fußballspieler vom FC Viktoria Köln – also bei einem eher unterklassigen Club – ebenfalls in Ordnung sei. U.E. dürfte dies allerdings auch im Amateurbereich oder in sog. Randsportarten gelten, wo zwar nicht das große Geld verdient wird, aber durchaus auch – quasi nebenberufliche – Arbeitsverträge mit Sportlern zustande kommen können. Schließlich gilt auch hier, dass dann der Arbeitsvertrag keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden und die sportliche Tätigkeit nicht bis ins Rentenalter betrieben werden soll.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine Kanzlei für Unternehmensrecht und berät ihre Mandanten sowohl in der Gründungsphase als auch im laufenden Geschäft. Darüber hinaus berät die Kanzlei auch Personen aus dem küntlerischen oder sportlichen Umfeld. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.


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