SRV in Kraft - bundesweit erste Schutzschrift im zentralen Schutzschriftenregister eingestellt

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Zugegeben: Informationen über zivilprozessuale Neuerungen sind nicht für ihren Unterhaltungswert bekannt, und es mag hier schon Meldungen gegeben haben, die auf ersten Blick spannender waren. Das neue Schutzschriftenregister wird aber von nun an vielen Beteiligten die Verteidigung im Abmahnverfahren leichter machen und für spannendere, ausgeglichenere einstweilige Verfügungsverfahren sorgen. Das ist allemal eine Nachricht wert.

Am 1. Januar 2015 ist die neue Schutzschriftenregisterverordnung (SRV) in Kraft getreten. Wer – z. B. nach einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs, einer Markenrechtsverletzung oder Urheberrechtsverletzung – befürchtet, mit einer einstweiligen Verfügung überzogen zu werden, kann sich dagegen durch die Hinterlegung einer Schutzschrift wappnen.

Alle ordentlichen Gerichte in Deutschland (115 Landgerichte und 646 Amtsgerichte) sind dazu verpflichtet, vor Erlass einer einstweiligen Verfügung das zentrale, elektronisch geführte Schutzschriftenregister zu konsultieren. Sie können hierbei die „tolerante” Suchfunktion einsetzen, um bei einer nicht übereinstimmenden Parteibezeichnung nach klanglich oder schriftbildlich ähnlichen Parteibezeichnungen oder Adressen zu suchen. Wurde eine Schutzschrift einem Verfahren zugeordnet, so erhält der Einreicher der Schutzschrift hierüber 3 Monate nach dem Abruf eine Mitteilung, die das Gericht benennt und gerichtliche Aktenzeichen enthält. Dies ermöglicht es ihm, bei dem zuständigen Gericht Akteneinsicht zu verlangen, sich über den Verlauf des Verfahrens zu informieren und – last not least – einen Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen.

Wir haben in dieser Woche die bundesweit erste Schutzschrift überhaupt eingereicht. Die Schutzschrift wurde akzeptiert und ist mittlerweile im elektronischen Register abrufbar. Über das – im Detail nicht ganz einfache – Prozedere werden wir gesondert berichten.


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