Stalking gem. § 238 StGB

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Voraussetzungen

Nach § 238 Abs. 1 StGB wird bestraft, "wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (es folgt eine Aufzählung von unterschiedlichen Begehungsmethoden) und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt".

Opfer eines Stalkers kann prinzipiell jeder werden, ganz gleich ob Mann oder Frau. Oftmals stammt der Stalker aus dem nahen Umfeld. Die anhaltenden Nachstellungen können für die Opfer zum Teil schwerwiegende, belastende Folgen nach sich ziehen, darunter Schlafstörungen, Angst, Depressionen und Panikattacken.

Die erste Tatvariante der Nachstellung ist das Aufsuchen der räumlichen Nähe einer Person. Hierunter fallen Tathandlungen wie auflauern und verfolgen. Wichtig ist, dass es sich um ein gezieltes Aufsuchen handelt, zufällige Begegnungen gehören somit nicht dazu.

Eine weitere Tatvariante des § 238 Absatz 1 StGB ist die Kontaktaufnahme. Hierzu gehört jede Art von Kontaktaufnahme, ob direkt oder indirekt über Dritte. Es ist nicht notwendig, dass die Kontaktaufnahme auch von Erfolg gekrönt ist, der Versuch der Kontaktaufnahme genügt.

Weiterhin wäre der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter für das Opfer Bestellungen aufgibt oder Dritte dazu veranlasst, Kontakt mit dem Opfer herzustellen. Durch diese Tatvariante soll gewährleistet werden, dass wirklich jede Art der Kontaktaufnahme strafbar sein kann, denn manch ein Täter erweist sich diesbezüglich als äußerst kreativ und rigoros.

Und letztlich liegt Stalking auch bei einer Bedrohung vor. Als Bedrohung versteht man das Inaussichtstellen einer Verletzung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der Gesundheit oder der Freiheit.

In § 238 Absatz 1 Nr. 5 StGB werden auch „andere vergleichbare Handlungen“ unter Strafe gestellt. Diese anderen vergleichbaren Handlungen müssen von ihrer Schwere und Zielrichtung her mit den in Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsweisen in ihrer Qualität aber dieselbe Intensität erreichen. Die wird von Fall zu Fall zu prüfen sein. 

Weiterhin wird verlangt, dass der Täter dem Opfer beharrlich nachstellt. Ein einmaliges Nachstellen genügt demnach nicht. Stattdessen muss das Nachstellen andauernd oder wiederholt stattfinden. Der Täter muss auch den entgegenstehenden Willen des Opfers missachten oder den Wünschen des Opfers gegenüber gleichgültig sein. Von ihm muss die Absicht ausgehen, das entsprechende Verhalten auch in Zukunft aufrecht zu erhalten.

Stalking kann in der realen Welt stattfinden, aber auch virtuell. Wird einer Person nur oder teilweise auch im Internet oder per Telefon und SMS nachgestellt, bezeichnet man dies als Cyber-Stalking oder auch Cyber-Mobbing. Das Stalking nicht zwangsläufig mit direkter körperlicher Einwirkung auf das Tatopfer verbunden ist, führt eine Verurteilung eines Stalkers aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), da gewaltlose Formen des Stalking nicht als tätliche Angriffe auf das Oper zu werten sind.

Straferwartung

In § 238 Absatz 1 StGB ist ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe für das unbefugte Nachstellen vorgesehen. Wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, sieht Absatz 2 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Kommt es durch die Tat sogar zum Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, verlangt Absatz 3 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Absatz 2 sowie Absatz 3 sehen keine Geldstrafe mehr vor.

Verteidigung

Bisher verwies die Staatsanwaltschaft die Geschädigten in knapp 70 Prozent der Fälle auf den Privatklageweg. Dies hat sich nunmehr seit der Gesetzesreform 2017 geändert. Der Straftatbestand des Nachstellens ist also in keinem Fall zu unterschätzen.

Sollte Sie also eine Vorladung von der Polizei erhalten, aus der der Verdacht hervorgeht, man habe das Delikt der Nachstellung begangen, sollten Sie als Beschuldigter zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sodann sollten Sie unmittelbar einen Anwalt für Strafrecht konsultiert. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und sich so umfassend über die Beweislage informieren. Der Anwalt wird dann eine geeigneteVerteidigungsstrategiefür Sie festlegen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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