STARTUP ITALIEN - VORTEILE, FÖRDERMASSNAHMEN UND DEREN VORAUSSETZUNGEN

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Herr Hosse berät Sie kompetent und zielorientiert in allen Fragen innovativer Startups, angefangen bei der Unternehmensgründung, der Wahl der Gesellschaftsform, über die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erlangung der Fördermaßnahmen, bis hin zur Ausgestaltung der Unternehmensführung und der laufenden Beratung hinsichtlich des day-to-day business eines innovativen Startups.

Im Folgenden können Sie sich einen ersten Überblick über den rechtlichen Rahmen, Vorteile und Förderung von innovativen Startups in Italien verschaffen.


Italien bietet ein günstiges Umfeld für die Gründung und Entwicklung von innovativen Unternehmen.

Die italienische Regierung hat mit einem neuen Rechtsrahmen das Konzept der öffentlichen Förderung des Unternehmertums reformiert: Startups können auf vielfältige Instrumente und Fördermaßnahmen zurückgreifen, die sich positiv auf den gesamten Lebenszyklus des Unternehmens auswirken, von der Gründung über das Wachstum und die Entwicklung bis hin zur Reifephase.

Zusätzlich zu Sonderregelungen im Gesellschaftsrecht, die auf eine straffere und leistungsorientierte Unternehmensführung abzielen, wurden erhebliche Anreize für Investitionen in Start- und Risikokapital geschaffen, ohne zwischen Industriesektoren zu unterscheiden oder Altersgrenzen für Unternehmer einzuführen.

Vorteile und Fördermaßnahmen zugunsten von Startups

Die Vorteile und Fördermaßnahmen zugunsten der Startups sind vielschichtig und gelten für innovative Startups für 5 Jahre nach ihrer Gründung. Eine Reihe dieser Vorteile gelten auch für zertifizierte Business Inkubatoren.

  • Gründung und nachfolgende Satzungsänderungen mittels Standardmuster und digitaler Signatur: Innovative Startups können die Gründungsurkunde und deren Änderungen auch mittels eines typisierten Standardmodells mit digitaler Signatur erstellen und an die zuständige Stelle des Handelsregisters übermitteln.
  • Abbau von Bürokratie und Gebühren: Anders als die meisten Unternehmen sind innovative Startups von der Zahlung der Stempelsteuer und der Gebühren, die durch die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregisters entstehen, sowie von der Zahlung der Jahresgebühren an die Handelskammern befreit. Dies gilt gemäß dem Rundschreiben 16/E der italienischen Steuerbehörde vom 11. Juni 2014 auch für von den innovativen Startups nach der Eintragung ins Handelsregister durchgeführte eintragungspflichtige Maßnahmen, wie z.B. Kapitalerhöhungen.
  • Flexible Unternehmensführung: Die wichtigsten Vorteile sind für innovative Startups vorgesehen, die als S.r.l. (das Äquivalent einer GmbH) gegründet werden. Zulässig sind hier die Schaffung von Anteilskategorien mit besonderen Rechten (z.B. share categories, die kein Stimmrecht gewähren oder die nicht proportional zur Beteiligung sind); die Möglichkeit Transaktionen mit eigenen Anteilen durchzuführen; die Möglichkeit, partizipative Finanzinstrumente auszugeben oder Kapitalanteile öffentlich zu offerieren. Viele dieser Maßnahmen stellen eine radikale Veränderung der Finanzstruktur der S.r.l. (GmbH) dar, die sich der einer S.p.A. (AG) annähert.
  • Verlängerung der Fristen für die Deckung von Verlusten: während der ersten Jahre ihrer Tätigkeit, können innovative, risikoreiche Unternehmen Verluste verzeichnen. Wenn das verfügbare Kapital nicht ausreicht, können sich diese Verluste unmittelbar auf das Gesellschaftskapital auswirken. Führen Verluste zu einer Verringerung des Stammkapitals um mehr als 1/3, muss die Gesellschafterversammlung das Kapital im folgenden Geschäftsjahr proportional zu den Verlusten herabsetzen. Während gewöhnliche Unternehmen jedoch das Kapital im folgenden Geschäftsjahr herabsetzen müssen, können Startups dies bis zu zwei Geschäftsjahre, nachdem sie die Verluste verzeichnet haben, tun.
  • Befreiung von den Vorschriften für Scheinfirmen: Die Vorschriften für nicht operativ tätige Unternehmen und Unternehmen, die systematische Verluste verzeichnen, gelten nicht für Startups. Wenn diese also keine „angemessenen“ Einnahmen erzielen können, sind sie von steuerlichen Sanktionen befreit, die auf sogenannte „Scheinfirmen“ angewandt werden, wie zum Beispiel die Anrechnung eines Mindesteinkommens und einer Mindestbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (IRAP).
  • Maßgeschneidertes Arbeitsrecht: Innovative Startups müssen - mit einigen Ausnahmen - die Vorschriften einhalten, die für befristete Arbeitsverträge gemäß dem Gesetzesdekret 81/2015 (bekannt als „Jobs Act“) gelten. Daher können innovative Startups Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag für eine Dauer von maximal 36 Monaten einstellen. Innerhalb dieses Zeitraums können Startups jedoch - abweichend von den Bestimmungen des Jobs Act - Personal mit befristeten Verträgen mit beliebiger, auch sehr kurzer Dauer einstellen, die beliebig oft verlängert werden können. Nach 36 Monaten kann der Vertrag nur einmal für maximal 12 Monate verlängert werden, was zu einer Gesamtbeschäftigungsdauer von 48 Monaten führt. Nach Ablauf dieses 4-Jahres-Zeitraums, der in der Regel durch ein hohes Unternehmensrisiko gekennzeichnet ist, wird der befristete Vertrag automatisch in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt. Außerdem sind innovative Startups mit mehr als 5 Mitarbeitern - abweichend von der allgemeinen Regelung - nicht verpflichtet, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verhältnis zwischen befristeten und aktiven unbefristeten Verträgen einzuhalten.
  • Flexibles Entlohnungssystem: Die Gehälter von Arbeitnehmern innovativer Startups können eine variable Komponente beinhalten, die an die Effizienz oder Rentabilität des Unternehmens, an die Produktivität des Arbeitnehmers oder des Teams oder an andere von den Parteien vereinbarte Ziele und Parameter für Erfolg und Leistung, gekoppelt sind.
  • Entlohnung durch Aktienoptionen und Kapitalbeteiligungsprogramme: Um die Loyalität von Management, Mitarbeitern und Dienstleistern, wie Anwälte und Steuerberater, zu fördern, können Startups und Inkubatoren Kapitalanteile als zusätzliche Vergütung anbieten. Die Einnahmen aus diesen Finanzinstrumenten sind sowohl steuerlich als auch beitragsmäßig absetzbar. Innovative Startups und Inkubatoren können also Instrumente wie Aktienoptionen und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zu noch besseren Bedingungen als große börsennotierte Unternehmen anbieten.

Weitere Vorteile der innovativen Startups betreffen steuerrechtliche Erleichterungen wie z.B. Steuergutschriften für die Beschäftigung von hochqualifiziertem Personal, steuerliche Anreize für Unternehmens- und Privatinvestitionen in Startups (sowohl für natürliche Personen als auch für juristische Personen) und die Befreiung von der Pflicht zur Anbringung des Konformitätsvisums im Rahmen der Mehrwertsteuerkompensation.

Voraussetzungen und Definition der innovativen Startups

Die betreffende Gesetzgebung gilt nicht für alle neu gegründeten Unternehmen, sondern nur für solche, die einen klaren Bezug zu technologischer Innovation aufweisen, unabhängig vom Unternehmensbereich, sei es Software, Produktion oder Landwirtschaft.

Umfasst sind Unternehmen in Form der Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), sowie Genossenschaften, deren Aktien oder wesentliche Anteile am Stammkapital weder an einem geregelten Markt (Börse) noch in einem multilateralen Verhandlungssystem notiert sind.

Innovative Startups müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Neugründung oder Tätigkeit seit weniger als 5 Jahren
  • Hauptsitz in Italien oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, mit mindestens einem Tochterunternehmen/Branch in Italien
  • Jahresumsatz von weniger als 5 Millionen Euro
  • keine Gewinnausschüttung
  • Herstellung, Entwicklung und Vermarktung innovativer Waren oder Dienstleistungen von hohem technologischem Wert
  • nicht aus einer Fusion, einer Aufspaltung oder dem Verkauf eines Unternehmens oder einer Niederlassung hervorgegangen
  • innovativer Charakter, aufgrund mindestens eines der folgenden Kriterien:
    1. mindestens 15 % der Ausgaben des Unternehmens entfallen auf R&D - Aktivitäten
    2. mindestens 1/3 der Arbeitskräfte sind Doktoranden, Inhaber eines Doktortitels oder Forscher; alternativ müssen 2/3 der Gesamtbelegschaft einen Universitätsabschluss oder Magister haben
    3. das Unternehmen ist Inhaber oder Lizenznehmer eines eingetragenen (oder eingereichten) Patents oder Inhaber einer registrierten Software.

Die Fördermaßnahmen gelten für Startups in den ersten 5 Jahren ihrer Tätigkeit, vorausgesetzt, sie erfüllen die oben genannten Anforderungen.


Der vorstehende Beitrag stellt keine Rechtsberatung oder Empfehlung dar. Wir sind bemüht die gemachten Angaben und Informationen stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Gewähr oder Haftung hierfür ist ausgeschlossen. Für eine qualifizierte Rechtsberatung oder weitergehende Informationen steht Ihnen Herr Hosse gerne zur Verfügung.

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