ARBEITSRECHT - ITALIEN: Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung – Umverteilung der Aufgaben des entlassenen AN

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Die Entscheidung eines Arbeitgebers, die Aufgaben (eines entlassenen Arbeitnehmers) anders auf die anderen im Dienst verbleibenden Arbeitnehmer aufzuteilen, stellt eine objektive Rechtfertigung für die Entlassung dar, sofern sie eine wirtschaftlichere und effizientere Unternehmensführung beabsichtigt und auch ermöglicht.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil Nr. 19185/16 festgehalten, dass es zur legitimen Ausübung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit gehört, die von einem einzigen Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben auf mehrere Arbeitnehmer aufzuteilen; die Kündigung des einen Arbeitnehmers wegen Streichung des betreffenden Arbeitsplatzes kann daher wirksam ausgesprochen werden.

In dem vom Gerichtshof geprüften konkreten Fall ging es um die von einer Immobiliengesellschaft ausgesprochene Kündigung unter der Voraussetzung, dass das Büro, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war, geschlossen wurde, dessen kaufmännische Aufgaben jedoch nicht abgeschafft, sondern auf die Mitarbeiter eines anderen Büros des Unternehmens umverteilt worden waren.

Das Recht des Arbeitgebers, bestimmte Aufgaben unterschiedlich auf mehrere Arbeitnehmer zu verteilen, darf, so der Gerichtshof, jedoch nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit der Überprüfung des Zusammenhangs zwischen der vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung und der Entlassung des Arbeitnehmers aus den Augen verloren wird. Mit anderen Worten, es reicht nach Ansicht des Kassationshofs nicht aus, dass die Aufgaben, die einst von dem entlassenen Arbeitnehmer wahrgenommen wurden, auf andere verteilt wurden, sondern es ist erforderlich, dass die Umstrukturierung die Ursache der Entlassung ist und nicht eine Folge davon.

Wäre die Umstrukturierung lediglich eine Folge (und nicht die Ursache der Entlassung), müsste man zu dem Schluss kommen, dass der wahre Grund für die Entlassung nicht in der Notwendigkeit einer effizienteren Unternehmensorganisation, sondern in einem anderen Motiv liegt.

Ein gerechtfertigter Entlassungsgrund kann auch eine andere Verteilung bestimmter Aufgaben auf die Mitarbeiter im Dienst sein, die zum Zwecke einer wirtschaftlicheren und effizienteren Betriebsführung vorgenommen wird. Bestimmte Aufgaben werden nicht mehr einem einzigen Arbeitnehmer zugewiesen, sondern auf mehrere Arbeitnehmer verteilt, so dass der Arbeitsplatz einer ausschließlich mit diesen Aufgaben betrauten Person gestrichen wird.

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