Stellenabbau in Köln/Heilbronn? Friesland Campina – Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich?

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Wie den Medien zu entnehmen ist, hat das Lebensmittelunternehmen Friesland Campina einen massiven Stellenabbau angekündigt.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Die Molkerei FrieslandCampina aus den Niederlanden ist ein weltweit tätiges Lebensmittelunternehmen, vornehmlich für Milcherzeugnisse. Bekannte Marken sind Friesche Vlag, Chocomel, Valess, Fristi, Dutch lady, Appelsientje, Milner, Campina, Landliebe, Optiwell und Mona. 

In Deutschland gibt es Produktionsstandort u.a. in Köln und Heilbronn.

Nun hat die Firma masive Stellenstreichungen angekündigt. Insgesamt will Campina in Deutschland, Belgien und den Niederlanden bis 2021 über 1.000 Arbeitsplätze ersatzlos streichen.

 

In Heilbronn sollen beispielsweise etwa 105 Stellen betroffen sein und in Köln rund 85.

 

Die Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten (NGG) steht mit Campina, wie auch der Betriebsrat, in Kontakt, um die Modalitäten zu besprechen.

Viele Arbeitnehmer fürchten nun um ihren Arbeitsplatz und fragen sich, wie sie einer Kündigung entgehen oder ob die Möglichkeit einer Abfindungszahlung bei einer Kündigung möglich ist.


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen. Zudem ist erforderlich, dass eine ordentliche Sozialauswahl stattgefunden hat. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 

Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage  bei der Versicherung an. 

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Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

 


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