Stellenabbau von rund 10.000 Stellen bei Commerzbank– Klage oder Abfindung bei Kündigung möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie den Medien zu entnehmen ist, hat die Commerzbank einen massiven Stellenabbau angekündigt.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  


Zum Hintergrund

Die Commerzbank will bis 2024 rund 10.000 Volzeit-Stellen abbauen, wie u.a. die Welt am 28.01.2021 berichtete. Im Folge des Sparkurses soll das Filialnetz in Deutschland fast halbiert werden. In Deutschland wird von diesem Stellenabbau fast jede dritte Stelle betroffen sein.

Das Kontrollgremium kommt am nächsten Mittwoch (03.02.2021) zu einer Sondersitzung zusammen, um die Sparpläne zu beraten.

 Details der Strategie sowie die konkreten Maßnahmen und Ziele für die Jahre 2021 bis 2024 wird die Commerzbank, eine positive Entscheidung des Vorstands vorausgesetzt, im Rahmen der Bilanzpressekonferenz am 11. Februar 2021 umfassend erläutern.


Was können Betroffen tun?

Bewahren Sie Ruhe.

In jedem Fall gilt jedoch: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt das Folgende:

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklageerhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Zumeist dürfte eine Kündigungen aus betrieblichen Gründen erfolgen. Diese ist jedoch nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen.  Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. 


Schon im Vorfeld einer Kündigung kann man mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen gehen, wenn man eine baldige Kündigung befürchtet. 

Statt einer Kündigung könnte die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags in Frage kommen. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Die Höhe einer Abfindung ist hier individuelle Verhandlungssache. 

Es gibt lediglich eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:

Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5

Abweichungen nach oben sind jedoch im Einzelfall möglich und dem Verhandlungsgeschick des Einzelnen zuzuschreiben. 

Hier kann eine juristische Vertretung bereits sinnvoll sein. 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, fragen wir für Sie kostenlos eine Deckungszusage  bei der Versicherung an. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de

 

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)



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