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Stets Anspruch auf Kindertagespflege?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Entstehen zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung durch nicht qualifizierte Betreuungspersonen, können Eltern diesen Aufwand nicht erstattet verlangen. Gerade Alleinerziehende stehen häufig vor dem Problem, dass ihre Arbeitszeiten nicht mit den Öffnungszeiten der Kindestageseinrichtung übereinstimmen. Schließlich müssen sie sich dann noch um eine zusätzliche Betreuung des Kindes durch eine Tagesmutter kümmern. Hierbei entstehen aber häufig noch weitere Kosten, die nicht immer erstattungsfähig sind.

Die Nachbarin kümmert sich ums Kind

Weil sich die Öffnungszeiten der Kindestageseinrichtung ihres Sohnes nicht mit ihren Arbeitszeiten deckten, musste eine alleinerziehende Mutter eine zusätzliche Betreuung für ihr Kind suchen. Glücklicherweise hatte sich eine Bekannte bereit erklärt, den Jungen morgens in den Kindergarten zu bringen, ihn nachmittags abzuholen und bis zur Ankunft der Mutter zu betreuen. Sie weigerte sich jedoch, den Lehrgang „Qualifizierung in Tagespflege" zu absolvieren und verlangte eine Aufwandsentschädigung von 80 Euro im Monat. Die Mutter zog vor Gericht und verlangte von der Jugendhilfe die Erstattung dieser Kosten.

Mutter bleibt auf den Kosten sitzen

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies das Begehren der Mutter auf Bezahlung der Ausgaben zurück. Zwar besteht ein Anspruch auf den Besuch einer Kindertagesstätte gemäß § 24 I 1 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII), nicht jedoch auf Kindertagespflege nach den §§ 23 I, 24 I 2 SGB VIII.

Im Übrigen erfolgte die Betreuung nicht durch eine qualifizierte Person. Denn nach § 23 III SGB VIII muss die Tagesmutter nicht nur über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, sondern unter anderem auch die Persönlichkeit und Kompetenz zur Betreuung aufweisen. Die nötige Kompetenz kann durch Lehrgänge wie „Qualifizierung in Tagespflege" erworben werden. Die Babysitterin hatte den Besuch eines solchen Kurses jedoch abgelehnt, wohnte nicht in einer kindgerechten Wohnung und war daher keine qualifizierte Betreuungsperson. Außerdem können die Kosten für die Kindertagespflege nicht von den Eltern, sondern nur von der qualifizierten Betreuungsperson geltend gemacht werden.

(VG Münster, Urteil v. 17.04.2012, Az.: 6 K 2869/10)

(VOI)

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