Steuerliche Verluste bei Ausfall von Nachrangdarlehen

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Worum geht es?

Im grauen Kapitalmarkt wurden und werden auch Nachrangdarlehen an Anleger als Anlageprodukte vertrieben. Häufig lassen sich die Anleger durch hohe Zinsversprechen locken und erkennen nicht, dass die Nachrangdarlehen (bei wirksamer Nachrangklausel) die Gefahr des Totalverlustrisikos in sich tragen  und darüber hinaus bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Forderungen nachrangig sind, also hinter anderen Gläubigern stehen.

Häufig finden wir einen Weg, dieses für die Anleger ungünstige Rangverhältnis zu kippen, indem wir die Klausel, mit der der Nachrang vereinbart wurde, prüfen. Der BGH hat in 2 Urteilen aus dem Jahr 2019 sehr klare Regelungen für den Prüfungsmaßstab dieser Klauseln definiert. Wenn man jedenfalls zu dem Schluss kommt, dass in dem konkreten Fall die vereinbarte Nachrangklausel beispielsweise gegen das Transparenzgebot verstößt und daher unwirksam ist, kann so der Nachrang beseitigt werden. Dann ergibt sich zugleich die Frage, ob die Gesellschaft ein unerlaubtes Einlagengeschäft geführt hat und beispielsweise die Haftung des Geschäftsführers, gemäß § 823 BGB i. V. m. § 32 KWG greift.

Wenn dies jedoch nicht gelingt oder wenn es gelingt und zugleich die Gesellschaft insolvent wird, also auch auf diese Art und Weise sich der Erfüllung der Ansprüche der Anleger entzieht, fragt sich, ob die Anleger möglicherweise steuerlich bei einem Verlust und Ausfall ihrer Forderung diesen steuerlich geltend machen können.

Was sollten Anleger tun?

Anleger sollten frühestmöglich die ausgefallene Kapitalforderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag als Verlust in der Anlage KAP zur Steuererklärung geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.10.2017 – VIIIR 13/15 entschieden, dass Anleger, die mit ihren Forderungen ausfallen, diese Verluste beim Finanzamt steuerlich geltend machen können. Dieses gilt selbstverständlich auch für den Ausfall einer Forderung aus einem Nachrangdarlehensvertrag.

Der BFH hat die Rückzahlung von privaten Darlehensforderungen gleichgestellt mit der Veräußerung der Forderung. Folglich ist eine endgültig ausbleibende Rückzahlung ein Verlust, der steuerlich, gemäß § 20 Abs. 4 S. 1 EStG angesetzt werden kann. Dieses soll jedoch erst dann gelten, wenn endgültig feststeht, dass eine Rückzahlung der Forderung nicht erfolgen wird. Nun bleibt die spannende Frage beispielsweise bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, die die Nachrangdarlehen begeben hat, ob der Anleger in dem Insolvenzverfahren noch mit einer Quote rechnen kann und wenn ja, in welcher Höhe. Hier hat die Rechtsprechung noch nicht eindeutig den Zeitpunkt geklärt, wann die Forderung als ausgefallen gilt.

Wir empfehlen jedoch, möglichst frühzeitig den Verlust geltend zu machen und sämtliche Unterlagen Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Es kann dann im Rahmen eines Einspruchsverfahrens alles Weitere geklärt und geprüft werden. Umgekehrt besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie mit einem etwaigen Anspruch auf Anerkennung eines Verlustes dann ausgeschlossen werden, wenn das Finanzamt der Ansicht ist, der Ausfall ist bereits früher eingetreten, als durch Sie angesetzt.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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