Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Abfindung (netto Abfindung)

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Wer eine Abfindung erhält, muss diese zwar versteuern, im Gegenzug fallen aber in den meisten Fällen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zum Thema Steuern bei Abfindung wissen sollten.

Was Arbeitgeber:innen bei einer Abfindungszahlung beachten sollten

Arbeitgeber:innen sind im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, einen Teil der Abfindung einzubehalten und als Lohnsteuer für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer:innen abzuführen. Behalten Sie einen zu geringen Betrag ein, so haften Arbeitgeber:innen im Zweifel für die Steuerschuld der Arbeitnehmer:innen. Die Abfindungszahlung können Arbeitgeber:innen wiederum als Betriebsausgabe geltend machen.

Fünftelregelung richtig anwenden

Der Fiskus kommt Arbeitnehmer:innen mit einer Steuerersparnis nach § 34 EStG entgegen, nämlich mit der sogenannte Fünftelregelung. Die Anwendung der Fünftelregel führt dazu, dass die Abfindung im Rahmen der Berechnung der Steuer gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird.

Grundsätzlich gilt, je größer die Differenz zwischen der Abfindung und dem regulären Gehalt, desto höher ist die Steuerersparnis.

Abfindung in Raten sinnvoll?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der Fünftelregelung voraus, dass die Abfindung  zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (also im selben Kalenderjahr) zufließt. Eine Zusammenballung von Einkünften ist immer dann anzunehmen, wenn Arbeitnehmer:innen mit der Abfindung in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt mehr erhalten, als sie bei Fortsetzung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist grundsätzlich schädlich, außer wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt. Aus Vereinfachungsgründen beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Somit kann es also auch möglich und sinnvoll sein die Abfindung auf zwei Jahre aufzuteilen, wenn eine Rate nicht mehr als 10 % der gesamten Abfindung darstellt.

Abfindung ist grundsätzlich sozialversicherungsfrei

Weiterhin fallen Sozialversicherungsbeiträge in vielen Fällen nicht an. Dies gilt für alle Bereiche des Sozialversicherungsrechts, also für die Renten- und Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Ausnahmsweise sind Sozialversicherungsbeiträge bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten doch wieder abzuführen. Diese müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten.

Anwaltskosten sind Werbungskosten

Angefallene Anwaltskosten (z.B. die für die Verhandlungen über eine Abfindung angefallen sind) können als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden, was dann ebenfalls zu einer Steuerersparnis führen kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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