Steuernachzahlungen bei Liebhaberei: Wenn das Finanzamt rückwirkend angesetzte Ausgaben nicht anerkennt.

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1. Was versteht man steuerrechtlich unter "Liebhaberei"?

Wenn jemand als Steuerpflichtiger eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird zunächst angenommen, dass dies mit dem Ziel der Gewinnerzielung geschieht. Denn in der Regel eröffnet kein Gewerbetreibender eine gewerbliche Tätigkeit mit der Intention des dauerhaften Verlustes.

Allerdings gibt es bestimmte Umstände, die diese “steuerrechtliche Grundannahme” infrage stellen können. 

Wenn der Betrieb über einen längeren Zeitraum hinweg faktisch Verluste einfährt und es aufgrund seiner Natur und Art der Bewirtschaftung unwahrscheinlich ist, dass er dauerhaft profitabel arbeiten kann, dann kann dies ein starkes Indiz dafür sein, dass die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige die Tätigkeit trotz der anhaltenden Verluste fortsetzt, wird dies als weiteres Anzeichen dafür gewertet, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt (und möglicherweise steuerliche “Ausgleichsverluste” generiert werden sollen).

In diesem Fall wird das Finanzamt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als sog. Liebhaberei einordnen und dem "privaten Lebensbereich" zuordnen, wodurch das Abzugsverbot des § 12 EStG eingreift.


2. Was sind die Folgen bei steuerrechtlicher Einordnung als Liebhaberei?

Bei der Einordnung als Liebhaberei können nicht unerhebliche steuerliche Nacheile für den Steuerpflichtigen die Folge sein.

Denn durch Klassifizierung als Liebhaberei kann die Finanzbehörde für alle Jahre rückwirkend, in welchen die gewerbliche Tätigkeit vorläufig (§ 165 AO) oder unter den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) beschieden wurde, abändern.

In all diesen Veranlagungsjahren werden somit die vormals "vorläufig" anerkannten Betriebsausgaben rückwirkend korrigiert, wodurch hohe Steuernachzahlungen drohen können.

Dies gilt primär für die Einkommensteuer, kann sich jedoch auch auf die Gewerbesteuer auswirken.

Lediglich die Umsatzsteuer ist von der Umqualifizierung zur Liebhaberei nicht betroffen, was jedoch nur ein geringes "Trostpflaster" darstellt.


3. Welche Maßnahmen können vorbeugend gegen die Annahme einer Liebhaberei vorgenommen werden?

Der Steuerpflichtige sollte spätestens bei einem Steuervorteil durch den Verlust aus der gewerblichen Tätigkeit bei Verrechnung mit anderen positiven Einkünften nach 2-3 Jahren die Liebhaberei im Auge haben und Maßnahmen gegen eine Einordnung als solche nachweislich unternehmen.

Hier können Anpassung des Geschäftszwecks, das Umstellen von Werbemaßnahmen, eine Fixkostensenkung etc. geeignete Maßnahmen sein, um argumentativ in den Folgejahren die Annahme der Liebhaberei durch die Finanzbehörde entkräften zu können.

Auch die Dokumentation eines besonders schlechten Marktumfeldes in diesem Bereich ist hilfreich.

Hierdurch wird auch mit Blick auf eine mögliche Klärung vor dem Finanzgericht die Rechtsposition des Steuerpflichtigen gestärkt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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