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Betreuung fürs Haustier - Ausgaben lassen sich von der Steuer absetzen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Über 30 Millionen Haustiere sollen hierzulande leben. Am häufigsten ist es eine Katze, ein Hund oder ein Kaninchen. Oft sind es aber auch Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel, Fische und mitunter auch exotische Tiere wie Reptilien, die mit Menschen unter einem gemeinsamen Dach leben. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) ihre Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Dafür entstandene Aufwendungen können damit die Einkommensteuer mindern.

Laut Ministerium Tierbetreuung nicht begünstigt

Nicht immer haben Haustierbesitzer an jedem Tag im Jahr Zeit für sie. Gerade im Urlaub oder bei einem Krankenhausaufenthalt muss sich jemand um sie sorgen. Dabei kann und will nicht jeder Besitzer sein geliebtes Tier einfach so in fremde Hände geben. Eine professionelle Tierbetreuung bietet sich da an, die aber entsprechend Geld kostet. Ein Ehepaar, das für die eine solche Betreuung ihrer Hauskatze im Jahr 2012 rund 300 Euro bezahlte, wollte dies als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzen. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung aber ab und verwies dazu auf ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums (BStBl I 2014, 75). Dem Ministerium zufolge erfuhren Tierbetreuungskosten keine Begünstigung als haushaltsnahe Dienstleistung. Damit wollte sich das zusammenveranlagte Paar aber nicht abfinden. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben sie Klage und hatten damit Erfolg. Denn das Finanzgericht (FG) Düsseldorf wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in München gaben den Katzenbesitzern in der darauffolgenden Revision recht.

Kein Katalog bestimmter haushaltsnaher Dienstleistungen

Der BFH begründete seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut des einschlägigen § 35a Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser kennt keine bestimmten Arten haushaltsnaher Dienstleistungen. Die Vorschrift verweist neben den haushaltsnahen Dienstleistungen nur auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und bestimmte Handwerkerleistungen, die sich ebenfalls steuermindernd geltend machen lassen. Darüber hinaus sieht der BFH im Umgang mit Haustieren auch eine haushaltsnahe Tätigkeit. Füttern, Pflege, Streicheln und sonstige Beschäftigungen wie Gassigehen und das Spiel mit den Tieren seien typisch für ihre steuerzahlenden Besitzer und den mit ihnen im Haushalt zusammenlebenden Personen.

Fazit: Kosten für Tiersitter können als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer mindern. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall einer betreuten Hauskatze eines Ehepaars entschieden.

(BFH, Urteil v. 03.09.2015, Az.: VI R 13/15)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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