Steuerrecht, Selbstanzeige - Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

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Befreit die Selbstanzeige immer vor Bestrafung ? Straffrei bleibt grundsätzlich jeder, der in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.

Reicht es, wenn der Steuersünder nur bestimmte Einzelvorgänge meldet? Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 20. Mai 2010 (Az: 1 Str 577/09) klargestellt, dass eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, d.h. eine vollständige Offenbarung aller Taten vorliegen muss.

Ein Steuerhinterzieher kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs beispielsweise keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er muss vielmehr hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch" machen.

Wer kann helfen ? Steuerberater sind in steuerrechtlichen Fragen kompetent, verfügen aber nicht über die dringend erforderlichen spezifischen Kenntnisse des Strafprozesses. Soweit Sie betroffen sind, sollten Sie daher umgehend zumindest eine Beratung bei einem im Steuerstrafrecht erfahrenen Verteidiger in Anspruch nehmen und die Verteidigung nicht dem Steuerberater überlassen.


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