steuerrechtliche Fragen Photovoltaikanlagen - EKD - Kapitalanlage

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Worum geht es?

Immer wieder kommen von Mandanten, die Photovoltaikanlagen erworben haben, die Frage, welche umsatzsteuerlichen Wirkungen damit einhergehen und wann der Nullsteuersatz gilt.

Gibt es einen Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer ?

Nein, den gibt es nicht - es sind zwei Begriffe gleichen Inhalts. Grundsätzlich gilt der Mehrwertsteuersatz von 19 %, es sei denn ein Befreiungstatbestand greift. Das BMF hat mit dem Anwenderrundschreiben

IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 DOK 2023/0659709 die Regelungen getroffen, die für steuerbegünstigte Photovoltaikanlagen gelten sollen.

Woraus besteht eine Photovoltaikanlage?

Eine Photovoltaikanlage besteht dabei im Wesentlichen aus Solarmodulen, Wechselrichter und Einspeisezähler (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl. II 2012 S. 430).

Begünstigt sind mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Garagen, Carports). Begünstigt sind auch dachintegrierte und sog. Fassadenphotovoltaikanlagen. Die Photovoltaikanlage ist ertragsteuerlich als ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln. Bei Einfamilienhäuser darf die Leistung der Anlage 30 kwp nicht überschreiten, um in den Genuss der Steuerbegünstigung zu kommen.

Welche Anlagen sind begünstigt?

§ 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser), installiert werden.

Der Nullsteuersatz gilt nur für ab dem 01.01.2023 installierte bzw. erworbene Photovoltaikanlagen, nicht für davor liegende Erwerbe / Installationen.

Haben die unterschiedlichen Zeitpunkte der Installation und Lieferung Auswirkungen ?

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. 

Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.

Im Hauptanwendungsfall der einheitlichen Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.


Begünstigte Photovoltaikanlagen liegen z. B. in folgenden Fällen vor:
- Der Steuerpflichtige hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25,00 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.
- Der Steuerpflichtige hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40,00 kW (peak), damit unter den zulässigen 45,00 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

Was ist denn der Umfang der Steuerbefreiung ?


Von der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms.
Zu den Einnahmen gehören insbesondere
- die Einspeisevergütung,
- Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, z. B. an Mieter,
- Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
- Zuschüsse und
- bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.


Wann liegen Entnahmen vor ?

Entnahmen liegen vor, wenn der Strom für betriebsfremde Zwecke verwendet wird, z. B.:
- Der mit der Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird neben der teilweisen Netzeinspeisung in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verwendet. Gleiches gilt, wenn der Strom in vom Steuerpflichtigen unentgeltlich überlassenen Räumen verwendet wird. Eine Entnahme liegt nicht vor, wenn die Stromlieferung im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume an einen Arbeitnehmer des die Photovoltaikanlage betreibenden Betriebs erfolgt.


Kann neben der Steuerbefreiung ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden ?

Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG setzt eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht und damit mit prognostiziertem Totalgewinn voraus. Werden in diesen Fällen Einnahmen und Entnahmen ausschließlich aus der Stromerzeugung von Photovoltaikanlagen erzielt, die nach § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG begünstigt sind, gilt Folgendes:
- In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nummer 72 Satz 2 i. V. m. § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer

  • - Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.

  • 20 Soweit die Photovoltaikanlage Betriebsvermögen eines Betriebes ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist, sind die Regelungen zu den Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022, BStBl I S. 945) weiterhin anzuwenden (vgl. Aussagen unter Rn. 24 - 26).


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