Steuervorteile bei Abfindungszahlungen können wirksam gestaltet werden

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Der BFH hat zu Gunsten der Parteien einer Abfindungsvereinbarung entschieden, dass deren Steuergestaltung rechtswirksam ist. Demnach gilt Folgendes:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer in der Weise steuerwirksam gestalten, dass sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

Die Arbeitnehmerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM gemäß Sozialplan.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 bestätigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin ihren Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan in Höhe von 75.000 DM aufgrund einer getroffenen Absprache wie folgt:

Wie ebenfalls besprochen und von Ihnen gewünscht, wird der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung in Höhe von 51.000 DM erst im Januar des Folgejahres zur Auszahlung gebracht. Die Auszahlung des steuerfreien Anteils der Abfindung in Höhe von 24.000 DM erfolgt bei Austritt mit der Novemberabrechnung." Die Abfindung wurde entsprechend ausgezahlt.

Nach Ansicht des Finanzamtes konnte durch so eine Vereinbarung nicht der steuerrechtlich relevante Zufluss der Abfindung verschoben werden, die der Sozialplan zwingend zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah. Bereits die Vereinbarung der Stundung begründe den steuerrechtlichen Zufluss. Das Finanzgericht ging zu Gunsten der Arbeitnehmerin lediglich zunächst von nicht auch von einem Zufluss i.H.v. 51.000,00 im Jahr des Ausscheidens aus.

Hiergegen richtet sich die Revision des Finanzamtes. Es führte aus, dass mit dem Sozialplan sei die Fälligkeit der Abfindungszahlung zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgelegt worden ist. Danach habe bereits im Jahr 2000 die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Arbeitnehmerin über die gesamte Abfindung bestanden, von der sie durch Abschluss des dreiseitigen Vertrages Gebrauch gemacht habe. Hiermit sei die bereits bestehende Fälligkeit hinausgeschoben worden, was eine wirtschaftliche Verfügung der Klägerin über die Forderung darstelle, die zum Zufluss führe.

Der BFH führte hierzu aus:

Grundsätzlich können Gläubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erfüllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erfüllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten (vgl. BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; Offerhaus, a.a.O., 321). Ist es den Beteiligten etwa möglich, von vornherein die Zahlung einer Abfindung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf einen anderen Zeitpunkt als den der Auflösung des Dienstverhältnisses zu terminieren, der für sie steuerlich günstiger scheint, so kann es ihnen auch nicht verwehrt sein, die vorherige Vereinbarung - jedenfalls vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit - im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu ändern.

Nach diesen Grundsätzen ist der zweite Abfindungsteilbetrag von 51.000 DM der Klägerin nicht bereits im Jahr 2000, sondern erst im Januar 2001 zugeflossen.

Der finanzgerichtlichen Würdigung der Vertragsgestaltung steht auch nicht eine etwaige Vorrangigkeit der Fälligkeitsregelung im Sozialplan entgegen. Zwar gelten Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend. Jedoch gilt nach allgemeiner Meinung zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip Diese Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von der Arbeitnehmerin intendierten günstigen steuerrechtlichen Auswirkung.


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