Abgaben und Steuern bei Abfindungszahlungen

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Regelmäßig werden im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Schadensersatz hohe Abfindungszahlungen ausgehandelt, um einen Kündigungsschutzprozess zu erledigen. 

Die Höhe der Abfindung hängt dabei nach dem Kündigungsschutzgesetz von der Betriebszugehörigkeit, dem Vergütungsanspruch, der Branche und nicht zuletzt auch von der Erfahrung des Anwaltes ab.

Nicht berücksichtigt werden die dann folgenden Abzüge für Abgaben und Steuern, die je nach Krankenversicherung und Vermögenslage zu einer erheblichen Reduzierung der Nettozahlung führen: 

1. Sozialabgaben und Abfindung

Die echte Abfindungszahlung ist eine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. 

Nach § 14 SGB IV ist daher von dieser Summe regelmäßig kein Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosengeld zu zahlen.

Aber: Sofern eine freiwillige Krankenversicherung besteht, müssen auch Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung nachgezahlt werden, § 240 SGB V.

Ausnahme

Ist eine Abfindung als Arbeitsentgelt zu bewerten, so ist nach § 14 SGB IV ein Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosengeld ist zu zahlen.

Die ist z. B. der Fall bei einer Abfindung in Höhe des Nettoentgeltes, wenn eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte umgewandelt wird. Die Rechtsprechung geht in diesem Fall davon aus, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat und seine Arbeitsleistung nur nicht angenommen wurde, sodass ihm deshalb Arbeitsentgelt vertraglich zusteht. 

Im Grunde also immer dann, wenn die Abfindung als Gegenleistung eines bereits bestehenden sonstigen vertraglichen Anspruches zu bewerten ist.

2. Einkommenssteuer und Abfindung

Abfindungszahlungen sind als außerordentliche Einkünfte voll zu versteuern und unterliegen damit der Einkommenssteuer.

Hier kann es sich lohnen, über eine Steuererleichterung (sog. Fünftel-Regelung) nachzudenken. Auch hier gibt es Besonderheiten zu beachten, damit diese Reglung zur Anwendung kommen kann, wie z. B. die Voraussetzung, dass die Abfindung nicht von Anfang an im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein darf oder keine Gegenleistung für Gehalt oder Tantiemen sein darf. Steuerreduzierend ist auch die Einzahlung in die Rentenversicherung.

Lassen Sie sich vor Abschluss einer Vereinbarung zur Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses beraten, um Sicherheit zu haben.


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