Stiftungen gründen

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Wer eine Stiftung errichten möchte, sollte sich zunächst darüber klar werden, welches Ziel er mit der Errichtung der Stiftung verfolgt. Solche Ziele können beispielsweise sein:

Förderung gemeinnütziger Zwecke (gemeinnützige Stiftung)
langfristiger Erhalt des Unternehmens des Stifters und dessen Fortführung in seinem Sinne (Unternehmensstiftung)
Versorgung von Personen, die dem Stifter nahe stehen (Familienstiftung)

steuerliche Bestimmungen

Jede dieser Stiftungen unterliegt unterschiedlichen Regelungen, insbesondere im steuerlichen Bereich.

Während gemeinnützige Stiftungen weitgehende steuerliche Begünstigungen bei der Errichtung und in der laufenden Besteuerung genießen, sind Unternehmensstiftungen und Familienstiftungen steuerlich wesentlich weniger privilegiert.

Da die Errichtung einer Stiftung aber ohnehin nicht nur aus steuerlichen Gründen erfolgen sollte, kann auch eine Unternehmens- oder Familienstiftung ein sinnvoller Weg bei der Nachlassplanung sein.

Verschiedene Arten von Stiftungen

Eine Familienstiftung kommt insbesondere dann in Frage, wenn ein Unternehmer seine nächsten Angehörigen zwar auch über seinen eigenen Tod hinaus aus dem Vermögen des Unternehmens versorgen will, seine Angehörigen aber nicht mit der Führung der Geschäfte dieses Unternehmens betrauen will.

Schließlich kann auch noch über die Errichtung einer gemeinnützigen Familienstiftung nachgedacht werden, mit der sowohl die Familie des Stifters versorgt wird als auch gemeinnützige Zwecke verfolgt werden können.

Ein Stifter sollte auch darüber nachdenken, ob seine Ziele vielleicht sogar besser durch die Gründung einer Stiftungs-GmbH oder einer unselbständigen Stiftung erreicht werden können.

Wir beraten Sie umfassend, welche Stiftungsform für die Erreichung Ihrer individuellen Ziele am besten geeignet ist.

Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten des Stifters als auch von Todes wegen errichtet werden. Wir beraten Sie, welche Variante in Ihrem Fall der vernünftigere Weg ist.

Welches Vermögen sollte zur Verfügung stehen?

Bereits im Vorfeld der Stiftungsgründung sollte geklärt werden, welches Vermögen in die Stiftung eingebracht werden soll. Die faktische Mindestkapitalausstattung einer selbständigen Stiftung beträgt € 50.000,-. Da der Stiftungszweck aber nicht aus dem Stiftungskapital selbst, sondern lediglich aus dessen Erträgen finanziert werden darf, sollte bereits vor der Stiftungsgründung überlegt werden, ob sich die angestrebten Stiftungsziele mit dem eingezahlten Betrag tatsächlich verwirklichen lassen oder ob über eine Erhöhung des Stiftungskapitals bzw. alternativ über andere juristische Möglichkeiten zur Erreichung des mit der Stiftung verfolgten Zwecks nachgedacht werden sollte.

Bei diesen Vorüberlegungen sollte auch berücksichtigt werden, dass das Kapital, das in eine Stiftung eingezahlt wird, darin gebunden ist. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass die Einzahlung des Stiftungskapitals Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen kann.

Satzung der Stiftung

Jede Stiftung benötigt eine schriftliche Satzung. In dieser Satzung müssen von Rechts wegen zwingend Regelungen über den Namen und den Sitz der Stiftung, den Zweck der Stiftung, ihr Vermögen und die Bildung des Vorstands der Stiftung getroffen werden.

Darüber hinaus empfehlen sich weitere Regelungen, insbesondere zu der Frage, ob außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorstand weitere Stiftungsorgane gebildet werden sollen und wie die Erträge der Stiftung verwendet werden. Außerdem sollte klargestellt werden, wie die Satzung der Stiftung geändert werden kann, was mit ihrem Vermögen im Fall der Aufhebung geschieht und ob und in welcher Form Umschichtungen des Vermögens möglich sind. Die Erstellung dieser Satzung ist von allergrößter Bedeutung, da die in ihr getroffenen Regelungen später grundsätzlich nicht mehr verändert werden können. Dies bedeutet, dass die in der Satzung getroffenen Regelungen für die gesamte Lebensdauer der Stiftung, die im Regelfall mindestens mehrere Jahrzehnte beträgt, passen müssen.

Wenn die schriftliche Satzung im Entwurf vorliegt, sollte sie mit der zuständigen Stiftungsaufsicht (in Bayern: die jeweilige Bezirksregierung) und dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, um Schwierigkeiten bei der Anerkennung der Stiftung durch die Behörden und den steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden.

Stiftungsaufsicht

Jede Stiftung untersteht der Aufsicht durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde (in Bayern: die jeweilige Bezirksregierung). Die Stiftungsaufsicht achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dafür muss die Stiftung jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss erstellen und diesen zusammen mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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