Stimmt die Chemie? Möglichkeiten des Kennenlernens von Arbeitgebern und Arbeitnehmern

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Es ist ab und zu der Fall, dass Arbeitgeber nach dem Vorstellungsgespräch einen Probearbeitstag mit dem Bewerber vereinbaren. Es besteht dann noch kein Vertrag, der Arbeitgeber zahlt nichts und für den Arbeitnehmer besteht keine Arbeitspflicht. Man spricht von einem Einführungsverhältnis und das dient dem besseren Kennenlernen auf beiden Seiten.

Die echte Probezeit hingegen kennt zwei Formen:

  • ein unbefristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis bei dem eine Probezeit bis zu 6 Monate vereinbart ist
  • oder ein befristetes Arbeitsverhältnis auf Probe.

Im Arbeitsvertrag muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Form gewählt wurde. Ein befristetes Arbeitsverhältnis muss auch so benannt werden, da sonst der Anschein eines unbefristeten Vertrages entsteht.

Genau wie der Probetag dient auch die reguläre Probezeit dem Kennenlernen. Der Arbeitnehmer hat bei der echten Probezeit allerdings die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistungen, schließlich bekommt er dafür Geld. Innerhalb der Probezeit haben beide Parteien die Möglichkeit sich zu „beschnuppern“. Wenn aber festgestellt wird, dass man nicht zusammen passt – aus welchen Gründen auch immer – gibt es erheblich erleichterte Kündigungsmöglichkeiten.

Es ist keine Pflicht, eine Probezeit zu vereinbaren. Wenn es sie aber gibt, dann max. 6 Monate. Während einer vereinbarten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden; § 622 BGB. Durch Tarifverträge kann die Kündigungsfrist für die Probezeit aber anders geregelt werden. Oft ist sie kürzer als 2 Wochen, manchmal beträgt sie sogar nur einen Tag.

Anders ist es bei Ausbildungsverträgen. Da  muss eine Probezeit vereinbart werden. Sie kann von mindestens einem bis höchstens vier Monaten dauern. In dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit gekündigt werden.

Die Probezeit bietet dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund bis zu 2 Jahre zu befristen. Damit können die Prozesse im Unternehmen flexibler gestaltet werden.

Da nach Ablauf von 6 Monaten Probezeit auch die Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz beendet ist, ist diese Testphase für Unternehmen, die dem KSchG unterliegen sehr wichtig. Denn dann kostet die Trennung nach Ablauf der Probezeit Geld.

Eine Kündigung ohne sachlichen Grund ist nach Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich. Hierbei sind wirklich Gründe gefragt. Es geht nicht, einfach herzugehen und zu sagen „… den/die mag ich nicht“. Die Gründe können betriebs-, verhaltens- oder personenbedingt sein.

Bei verhaltensbedingter Kündigung ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Es sei denn, der Arbeitnehmer hat eine Straftat begangen.

Um festzustellen, ob beide Parteien das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten möchten, sollte ein Mitarbeitergespräch bereits nach Ablauf von 3 Monaten geführt werden. Dann kann man noch gegensteuern und evtl. etwas ändern.

Grundsätzlich kann bis zum letzten Tag der Probezeit mit verkürzter Frist gekündigt werden. Aufpassen, liebe Arbeitgeber – diesen Tag im Kalender fixieren, denn die Probezeit kann nicht verlängert werden. Das ergibt sich einmal aus § 622 BGB und zum anderen daraus, dass der besondere Kündigungsschutz der Schwerbehinderten nach SGB IX und der Kündigungsschutz nach dem KSchG nach 6 Monaten Wartezeit gelten.


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