Bewertung von Arbeitgebern bei kununu; rechtliche Möglichkeiten gegen Bewertungen?

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In Zeiten niedriger Arbeitslosigkeit wird der Kampf um Fachkräfte für Unternehmen immer schwieriger.

Zunehmende Bedeutung gewinnen daher auch Bewertungen von Unternehmen auf Portalen wie kununu, auf denen Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter oder auch Bewerber Unternehmen in verschiedenen Kategorien bewerten, um so die Attraktivität für potentielle Arbeitnehmer darzustellen.

Soweit hier negative Bewertungen erfolgen, haben Unternehmen natürlich ein vitales Interesse daran, negative Bewertungen zu löschen.

Zunächst kann festgestellt werden, dass ein Anspruch auf Löschung des Unternehmens an sich, also das Unterbinden einer „Teilnahme“ nicht möglich ist.

Gegen einzelne Bewertungen kann dagegen mit Erfolgsaussicht vorgegangen werden, wenn entweder

  1. unwahre Tatsachenbehauptungen in der Bewertung enthalten sind. Dabei ist insbesondere die Abgrenzung von reinen dem Schutz von Art 5 GG unterliegenden Meinungsäußerungen im Einzelfall schwierig oder
  2. die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, also ohne sachlichen Bezug pauschale Herabsetzungen erfolgen.

Weiter sind Ansprüche denkbar, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass der Bewertende überhaupt in einem geschäftlichen Kontakt zum bewerteten Unternehmen steht oder stand, denn dann überwiegt das Interesse des Unternehmens aus dem Recht zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Liegen solche rechtswidrigen Bewertungen vor, kann das die Plattform betreibende Unternehmen darauf hingewiesen werden, um damit die Prüfungspflicht auszulösen, die die Betreiber nach der Rechtsprechung des BGH (etwa GRUR-Prax 2016, 199) erst nach einem entsprechenden Hinweis haben. Erst wenn das Unternehmen nach dem Begründen solcher Prüfungspflichten immer noch nicht reagiert, kann sich eine Haftung als Störer ergeben.

Wir vertreten Unternehmen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, um sich im Wettbewerb um die besten Mitarbeiter nicht mit fehlerhaften Darstellungen des eigenen Unternehmens belasten zu müssen.

RA Sebastian Koch

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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