Störerhaftung eines Buchhändlers durch Auslage urheberrechtverletzender Einladungen zu einer Buchlesung

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Ein Buchautor verklagt seinen Buchhändler, da er Werbung für Ihn macht um den Verkauf des Buches zu fördern. Der Autor hatte sich für eine Lesung in der Buchhandlung angeboten. Eine dritte Person hat zu Werbezwecken einen einfachen Werbezettel erstellt und dem Buchhändler zur Auslage zur Verfügung gestellt. Der Autor kam zur Lesung und entdeckte auf dem Werbezettel ein Foto, welches sich im Buchumschlag des Buches befand und offensichtlich kopiert wurde. Der Autor mahnte daraufhin den Buchhändler ab.

Das OLG Thüringen in Jena hatte über die einstweilige Verfügung zu entscheiden und führt dazu aus:

Wirbt der Inhaber einer Buchhandlung für eine Buchlesung und ist auf dieser fremden Werbung ein unter Urheberrechtsschutz stehendes Portraitfoto des Buchautors abgebildet, so liegt darin grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung.

Eine Berufung auf die Erschöpfung des Vervielfältigungsrechts durch den Buchhändler ist nicht zulässig, da der Erschöpfungsgrundsatz bei Büchern sich in erster Linie auf das Cover bezieht.

Hat der Buchhändler die Einladungszettel aber nicht selbst erstellt, so hat er selbst nicht in das Vervielfältigungsrecht oder das Recht eine sonstige Umgestaltung zu veröffentlichen, eingegriffen. Er haftet auch nicht als Störer, da ihn keine erhöhte Prüfpflicht hinsichtlich der von ihm ausgelegten Fremdwerbung trifft.


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