Strafbarkeit durch Anmeldung bei einer Internetplattform mit falschem Namen? Achtung bei eBay! (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19)

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Problemaufriss:

Gern verstecken sich Menschen bei ihren Interaktionen im Internet in dessen Anonymität und geben nicht ihre richtigen bzw. nicht seinen vollständigen Namen an. Dies birgt eine hohe Missbrauchsgefahr in sich. So kann es unter Umständen vorkommen, dass Sie nicht genau wissen, mit wem Sie im Netz interagieren. Vor allem im rechtsgeschäftlichen Verkehr ist es aber von besonderer Bedeutung, den Namen seines Vertragspartners zu kennen. Kennt man diesen nicht, kann es beispielsweise zu Problemen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen diesen führen.

Hohes Missbrauchspotential bringen sämtliche Internetplattformen mit sich, in denen man selbstständig einen falschen Namen eintragen kann. Dies gilt gerade für Auktionsplattformen (z.B. eBay, etc.).

Achtung: 

Was viele nicht wissen ist, dass man sich unter Umständen allein durch die Anmeldung bei einer Auktionsplattform sowie durch Online-Verkaufsangebote unter falschem Namen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen könnte.

Die Entscheidung des BGH:

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19) vertritt hierzu die Auffassung, dass es maßgeblich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Internetplattformen ankomme.

Soweit man bei der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen unter falschen Personalien angemeldet hat, fällt zwar nicht schon die Einrichtung eines entsprechenden Nutzerkontos unter § 269 Abs. 1 StGB. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Bei eBay-Kleinanzeigen werden die persönlichen Daten zunächst nicht abgefragt, vielmehr genügen für die Registrierung die Eingabe einer E-Mail-Adresse sowie ein Passwort. Die Übermittlung der persönlichen Angaben erfolgt zwischen den Vertragspartnern selbst und in der Regel erst dann, wenn sich die Parteien über die Abwicklung des Geschäftes einig geworden sind. Laut BGH gilt dies derzeit ebenfalls für die Online-Plattform chrono24, bei der nach den aktuell geltenden Plattformbedingungen zur Anmeldung eine E-Mail-Adresse und ein Passwort ausreichen.

Anders zu bewerten ist die bei Anmeldung sowie Erstellung von Verkaufsangeboten bei der Auktionsplattform eBay. Mit dem Einrichten des Mitgliedskontos bei eBay sowie durch Ausfüllen und Absenden des entsprechenden online-Formulars gibt der jeweilige Kunde die Gedankenerklärung ab, dass die angegebene Person mit den angegebenen Personalien einen Nutzungsvertrag mit eBay abschließen möchte, die AGB des Unternehmens anerkennt und beim Handel auf der Plattform unter dem gewählten Mitgliedsnamen auftritt (BGH, Besch. v. 21.07.2020 – 5 StR 146/19, Rn. 29; Singelnstein, JR 2011, 375)

Durch dieses Verhalten könnte sich bereits derjenige wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen, der sich unter falschen Namen ein Mitgliedkonto einrichtet und mit eBay einen Nutzungsvertrag abschließt. Dadurch erkennt er nämlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen von eBay an und tritt bei Auktionen unter dem gewählten Namen auf. Um sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar zu machen, muss zusätzlich mit der Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt worden sein. Dies wäre dann der Fall, wenn man nicht nur eBay bei Vertragsabschluss über seine Identität täuscht, sondern über das unter falschem Namen angelegte Mitgliedskonto strafrechtlich relevante Verkäufe abwickeln wollte.

Empfehlung:

Gerade der vorliegende Fall zeigt, wie schnell man sich in strafrechtlich relevanten Bereichen bewegen kann. Dies gilt selbst bei scheinbar banalen Dingen, wie die Anmeldung bei Internetplattformen.

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter oder bereits einen Strafbefehl erhalten? Wurden Sie bereits wegen Betrug oder Fälschung beweiserheblicher Daten von der Staatsanwaltschaft angeklagt? Gern können Sie mich kontaktieren und gemeinsam mit mir eine interessengerechte sowie zielgerichtete Verteidigungsstrategie entwickeln. Ich stehe Ihnen verteidigend und rechtsberatend zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen


André Rosner

Rechtsanwalt

Internet: www.anwalt-rosner.de

E-Mail: rosner@anwalt-rosner.de


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