Strafbarkeiten beim Fliegen von Drohnen

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Im Februar 2023 lässt China einen Spionageballon über den USA schweben. Letztere zeigen sich unbeeindruckt und holen das Flugobjekt vom Himmel. China spricht von einer Überreaktion, die Welt beobachtet das Geschehen gespannt.

Doch nicht nur auf internationaler Ebene sorgen kuriose Flugobjekte für Reibereien. Auch im privaten Bereich können Drohnen – der Spionageballon des kleinen Mannes – Konflikte entfachen. Welche strafrechtlichen Risiken blühen dem Drohnenpilot? Kann der Gefilmte der Drohne ohne Umwege den Garaus machen?

I. Strafbarkeit des Piloten

Lässt man seine Drohne in einem Wohngebiet steigen und überträgt die eingebaute Kamera den Flug auf das Display des Piloten, liegen Eingriffe in die Privatsphäre Fremder auf der Hand. Es besteht das Risiko einer Strafbarkeit nach § 201a StGB, der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Ist ein Grundstück durch Hecken oder Mauern vor unliebsamen Blicken geschützt und überwindet die Drohne diesen Schutz, ist der persönliche Lebensbereich betroffen. Selbst wenn kein Videomaterial gespeichert wird, genügt die Liveübertragung des Bildmaterials auf den Bildschirm des Piloten. Natürlich stellt sich stets die Frage nach der Erheblichkeit der Verletzungshandlung, wenn ein Grundstück nur kurzfristig überflogen wird. 

Darüber hinaus sind Drohnen, die nach Größe und Tragkraft für den Transport von Gütern bestimmt sind Luftfahrzeuge im Sinne der §§ 315, 315a StGB. Es wäre an gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr, bzw. an die Gefährdung des Luftverkehrs zu denken. Man stellte sich den alkoholisierten Drohnenpilot im Wohnzimmer vor, der aus einer Schnapslaune heraus den Luftraum unsicher macht. Die meisten „Hobbydrohnen“ fallen jedoch nach Größe und Gewicht nicht unter den Tatbestand der §§ 315, 315a StGB. 

II. Strafbarkeit des sich Wehrenden

Was darf der Betroffene, wenn sein Grundstück von einer Drohne überflogen wird? Das Amtsgericht Riesa hatte im Jahre 2019 über die Strafbarkeit eines Angeklagten zu entscheiden, der eine Drohne mit seinem Luftgewehr aus den Lüften holte (Urteil vom 24.4.2019 – 9 Cs 926 Js 3044/19, MMR 2019, 548).

Die genannte Drohne überflog das Grundstück des Angeklagten über einen längeren Zeitraum und folgte den Bewegungen der Personen auf dem Grundstück. Nachdem der Angeklagte verbal die Entfernung der Drohne gefordert hatte, machte er kurzen Prozess und legte mit seinem Luftgewehr auf die Drohne an. Das zweite Projektil traf, die Drohne wurde zerstört. Die Staatsanwaltschaft Dresden sah eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Das Amtsgericht Riesa aber sprach den Schützen frei, der Abschuss der Drohne sei gerechtfertigt gewesen. Er habe im Rahmen des Defensivnotstandes gehandelt.

Zur Erklärung:

Durch seine Handlung hat der Angeklagte vorsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt. Ein solches Verhalten ist aber nicht strafbar, wenn es gerechtfertigt ist. Die Rechtsordnung enthält eine Vielzahl an Rechtfertigungsgründen, am prominentesten ist die Notwehr nach § 32 StGB. Handelt der Täter gerechtfertigt, missbilligt die Rechtsordnung das Verhalten ausnahmsweise nicht. 

Im hiesigen Fall griff der Rechtfertigungsgrund des Defensivnotstands, § 228 BGB. Danach handelt der Täter nicht widerrechtlich, der „eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, […] wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht“. Das Gericht sah jedenfalls eine Gefahr für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und führte aus:

Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.“

Der Rechtfertigungsgrund des Defensivnotstands hält jedoch eine Einschränkung bereit: Der Schaden an der Sache darf zur Gefahr nicht außer Verhältnis stehen. Das Gericht nahm die entsprechende Abwägung vor: Es standen sich – unter anderem – allgemeines Persönlichkeitsrecht und der Wert der Drohne i.H.v. 1.500,00 € gegenüber. Das Amtsgericht sah keine Unverhältnismäßigkeit, nachdem es Faktoren wie die klare Umfriedung des Grundstücks, die Dauer des Überfliegens und das Verfolgen der Personen auf dem Grundstück in die Waagschale gelegt hatte.

In diesem Fall durfte die Drohne abgeschossen werden, obwohl die Staatsanwaltschaft dies zunächst anders sah. Der Fall zeigt einmal mehr, dass nahezu kein Fall dem anderen gleicht und stets ein Spielraum besteht, den der Rechtsanwalt zugunsten seines Mandanten auszunutzen weiß.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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