Strafbefehl, Anklage, Vorladung mit dem Vorwurf Sachbeschädigung – Fachanwalt für Strafrecht informiert

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Gerade im Zusammenhang mit Graffitis rückt der Straftatbestand der Sachbeschädigung in den Fokus der Öffentlichkeit. Einschlägig ist er jedoch auch in den „klassischen“ Fällen des Zerkratzens von Autos, Einwerfen von Fensterscheiben usw. Die Sachbeschädigung kommt im Übrigen auch häufig vor: Für 2021 erfasste die polizeiliche Kriminalstatistik rund 550.000 Fälle, von denen ca. 140.000 aufgeklärt werden konnten.


Welche Strafe droht bei Sachbeschädigung?

Wird jemand wegen Sachbeschädigung verurteilt, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. 2021 erhielten 95 % der wegen einer Sachbeschädigung Verurteilten eine Geldstrafe. Zu beachten ist, dass auch der bloße Versuch einer Sachbeschädigung (also das unmittelbare Ansetzen mit Tatentschluss zur Sachbeschädigung) bereits strafbar ist; die Strafe kann das Gericht dann mildern, muss dies aber nicht tun.

Wann macht man sich wegen Sachbeschädigung strafbar?

Ausgangspunkt der Sachbeschädigung nach § 303 Abs.1 StGB ist eine fremde Sache (sie muss also jemand anderem gehören). Diese Sache muss beschädigt oder gar zerstört werden. Um auch das Graffiti-Sprayen zu erfassen, wurde durch das Graffiti-Bekämpfungsgesetz von 2005 die Sachbeschädigung auf die Fälle erweitert, in denen das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt „nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend“ verändert wird (§ 303 Abs.2 StGB).

Was sind fremde Sachen?

Gegenstand einer Sachbeschädigung kann nur eine fremde Sache sein; mit seinem eigenen Eigentum kann man also grundsätzlich so verfahren, wie man möchte. Sachen, die einem nicht allein gehören, sondern mit anderen gemeinschaftlich, sind einem aber auch fremd und kommen daher für eine etwaige Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung infrage. Möchte man hier Veränderungen an der Sache vornehmen, empfiehlt es sich also, vorher die Einwilligung der Miteigentümer einzuholen. Auch eine zur Miete bewohnte Wohnung ist für den Mieter derselben fremd. Der Sachbegriff umfasst alle körperlichen Gegenstände, was auch Bauwerke und dergleichen einschließt. Auch sind Tiere geschützt, diese sind Sachen im Sinne des vorliegenden Gesetzes.

Wann wird eine fremde Sache beschädigt oder zerstört?

Bestraft wird, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört.

Das Beschädigen ist die mildere Form der beiden Varianten. Es umschreibt eine Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit so beeinträchtigt wird, dass ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr vollumfänglich möglich ist.


Einfache Beispiele für ein Beschädigen sind das Eintreten einer Tür oder das Herausreißen von Seiten aus einem Buch. Keine Beschädigung und damit in der Regel straflos sind Substanzverletzungen, die sich ohne besonderen Aufwand beseitigen lassen (Bemalung einer Wand mit Kreide etc.). Strafbar sind aber beispielsweise das Zerlegen einer Uhr sowie unter Umständen das Ablassen von Luft aus Autoreifen (zum letzteren BGH Beschl. v. 14.07.1959 - 1 StR 296/59).


Eine stärkere Form des Beschädigens ist das Zerstören. Hierbei wird die Gebrauchsfähigkeit der fremden Sache völlig aufgehoben. Dies geschieht zB, wenn die Sache zertrümmert oder verbrannt wird.

Wann wird das Erscheinungsbild im Sinne einer Sachbeschädigung verändert?

Die Strafbarkeit des Veränderns des Erscheinungsbildes zielt seiner Entstehung nach vor allem auf Graffitis. Bedeutsam ist, dass der äußere Eindruck der Sache verändert wird; es wird ein vom bisherigen Zustand abweichender geschaffen. Dies schließt auch wertneutrale Veränderungen ein; ob die neue Erscheinungsweise also „schöner“ oder „besser“ sein mag, kann dahinstehen. Strafbar ist so zB nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena das Besprühen eines Stromkastens mit blauer Farbe (OLG Jena, Beschl. v.  27.04.2007 - 1 Ss 337/06).


Die Veränderung des Erscheinungsbildes darf dabei nicht nur unerheblicher und nicht nur vorübergehender Natur sein. In der Regel liegt eine strafbare Veränderung des Erscheinungsbildes bei unmittelbarer Einwirkung auf die Sachsubstanz vor. Zu berücksichtigen sind auch der Beseitigungsaufwand und die Auffälligkeit. Unerheblich dürften demnach die Plakatierung mit leicht ablösbaren Klebestreifen oder die Bemalung einer Hauswand mit Kreide sein. Nur schwer lösliche Farbe, die zB durch Sprayen aufgetragen wird, wird hingegen wohl einer Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung die Tür öffnen.

Was ist, wenn ich versehentlich eine Sache beschädige?

Die Begehung einer Sachbeschädigung ist grundsätzlich nur bei vorsätzlichem (also wissentlichen und willentlichen) Handeln unter Strafe gestellt. Wer sich also ungeschickt mit einem Rotweinfleck auf dem weißen Teppich verewigt, braucht sich in der Regel nicht vor einer Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung zu fürchten. Dasselbe sollte für einen Fußballspieler gelten, der versehentlich wegen mangelnder Treffsicherheit ein fremdes Fenster einschießt. Auch wenn zB angenommen wird, eine Sache gehöre dem Beschuldigten allein, obgleich dies nicht wirklich der Fall ist, kann dies unter Umständen keine Sachbeschädigung sein. Dabei sei daran erinnert, dass natürlich trotzdem der Eigentümer der Sacher unter Umständen zivilrechtlich Schadensersatz verlangen kann – dies ist dann aber keine vom Staat verhängte Strafe, nur eine solche ist Gegenstand des Strafrechts und damit Thema des hiesigen Beitrags.

Besonderheit: Verfolgung von Sachbeschädigung nur bei Strafantrag oder besonderem öffentlichen Interesse

Die Strafbarkeit der Sachbeschädigung unterliegt einer Besonderheit: Eine begangene Sachbeschädigung wird nur verfolgt und bestraft, wenn der Geschädigte binnen drei Monaten nach Kenntniserlangung von der Straftat einen Strafantrag stellt oder die Strafverfolgungsbehörden ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung der Straftat sehen. Letzteres ist zum Beispiel bei einem Täter denkbar, der serienweise Autos zerkratzt.

Ob der Strafantrag möglicherweise nicht form- und fristgerecht gestellt wurde oder ein von den Behörden angenommenes besonderes öffentliches Interesse ggf. nicht statthaft ist, gehört zum Prüfungsprogramm jedes Strafverteidigers. Mitunter kann wegen dieser formellen „Kleinigkeiten“ ein ganzes Verfahren hinfällig werden und der Beschuldigte einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung entgehen.


Höhere Strafe bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung

Eine höhere Strafe droht dem Täter einer „gemeinschädlichen Sachbeschädigung“ nach § 304 StGB. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist ebenso strafbar.

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung setzt über die oben beschriebenen Voraussetzungen hinaus ein anderes Tatobjekt voraus.

Namentlich kommen (abschließend) gem. § 304 StGB für eine gemeingefährliche Sachbeschädigung infrage

  • Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft (mit entsprechenden Gebäuden),
  • Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind (mit entsprechenden Gebäuden),
  • Grabmäler (Teil eines Grabes, der Erinnerung an Tote dienend),
  • öffentliche Denkmäler (Erinnerungszeichen, die im Hinblick auf ihre besondere zB geschichtliche oder wissenschaftliche Bedeutung oder Eigenart im Allgemeininteresse zu erhalten sind),
  • Naturdenkmäler (festgesetzt durch entsprechende Behörde),
  • Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind (= allgemein zugänglich), oder
  • Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen (zB Feuerlöscher in allgemein zugänglichen Räumen, Rettungsringe an Seen, Verkehrszeichen; Bäume, Sträucher, Fahnen).


Auch hier ist das nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Verändern des Erscheinungsbildes unter Strafe gestellt. Im Gegensatz zur einfachen Sachbeschädigung nach § 303 StGB gilt hier hingegen nicht das Erfordernis eines Strafantrags oder besonderen öffentlichen Interesses. Eine Strafverfolgung ist daher ohne Strafantrag möglich.


Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf Sachbeschädigung

In einem Strafverfahren ist eine gut ausgerichtete Strategie erforderlich. Dafür ist es unabdingbar, den Einzelfall mit seinen konkreten Umständen zu würdigen. Demzufolge gilt die Empfehlung, sich in einem Strafverfahren stets frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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