Die Straferwartung für den Tatvorwurf des „Sprayens“

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Viele bezeichnen das Sprayen von Graffitis aus Ausdruck der Kunstfreiheit. Dieser Ansicht ist grundsätzlich auch zuzustimmen, doch erweist sich ein solcher Kunstausdruck als strafbar, wenn dadurch fremdes Eigentum beschädigt wird.

In Berlin-Wilmersdorf wurde kürzlich sogar mit einem Polizeihubschraubereinsatz ein 14-Jähriger festgenommen, weil er auf dem Dach eines Wohnhauses mithilfe einer Farbsprühdose mehrere Schriftzüge auf verschiedene Wände sprühte. Nach einem missglückten Fluchtversuch des Jugendlichen, wurde dieser an seine Eltern übergeben und wird sich demnächst den Konsequenzen seiner Tat stellen müssen.

Welche Straftatbestände könnten einschlägig sein?

Wer sich des „Sprayens“ schuldig macht, kann unter Umständen mehrere Straftatbestände des deutschen Strafrechts begangen haben. Zum einen wäre die Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs.2 StGB wegen des „Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache“ möglich. Die Veränderung darf dabei nicht unerheblich sein.

Sollte es sich bei der bemalten Sache um eine handeln, die im öffentlichen Nutzen steht, wie beispielsweise Verkehrsschilder, so wäre zusätzlich der Straftatbestand des § 304 Abs.2 StGB einschlägig.

Zusätzlich wäre beim Eindringen auf ein fremdes Grundstück zum Zwecke der „Besprayung“ der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB relevant.

Grundsätzlich kann man Ihnen als Täter nur einen Strafvorwurf machen, wenn man sie auf frischer Tat ertappt hat oder es ausdrückliche Beweise dafür gibt, dass tatsächlich Sie es waren, die das Graffiti oder den Schriftzug gesprayt haben.

Im oben aufgeführten Fall wurde deswegen auch der Polizeihubschreiber eingefordert. Er sollte von oben die Tathandlung dokumentieren und später der Beweiserhebung dienen.

Dies gilt im Übrigen auch, wenn Sie zwar hinsichtlich eines Graffitis auf frischer Tat erwischt wurden, so kann Ihnen aber nicht jedes ähnlich aussehende Graffiti ebenfalls zugesprochen werden. Hinsichtlich jedes einzelnen Falles muss Ihre Täterschaft gerichtlich nachgewiesen werden.

Im Rahmen einer solchen Beweisermittlung kann es durch aus sein, dass bei Ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung angeordnet wird. Beachten Sie dabei, dass sowohl Sprayutensilien, als auch Ihre persönlichen Skizzenhefte beschlagnahmt werden können. Ebenfalls könnte eine Durchsuchung Ihres Computers oder Mobiltelefons drohen. Dabei ist es für die Polizeibeamten möglich Dateien, die vermeintlich von Ihnen gelöscht wurden, wiederherzustellen und damit gegen Sie als Beweis anzuwenden.

Welcher Strafrahmen ergibt sich daraus?

Der Strafrahmen bei der in der Regel immer einschlägigen Sachbeschädigung wegen Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache nach § 303 Abs.2 StGB beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Die möglicherweise daneben oder auch einzeln verwirklichten Tatbestände des § 304 Abs.2 StGB und § 123 StGB normieren ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Welche Strafe konkret zu erwarten ist, lässt sich nicht pauschalisieren und ist vom Einzelfall abhängig. Zum einen wird auf die Schwere der Sachbeschädigung abgestellt, zum anderen hängt vieles vom Täter ab. Ist er vorbestraft? Möglicherweise bereits polizeibekannt im Bereich des Sprayens? Unterfällt er als Jugendlicher oder Heranwachsender noch dem Jugendstrafrecht?

Sollten Sie daher eine Anzeige wegen einer Sachbeschädigung und ähnlichem erhalten, so unterlassen Sie zunächst jegliche Äußerung zur Sache. Lassen Sie sich vorher zumindest anwaltlich beraten und eine Würdigung der Beweislage vornehmen. Ein solche ist insbesondere durch eine umfangreiche Akteneinsicht möglich, steht im deutschen Strafrecht jedoch nur dem Anwalt und nicht dem Täter selber zu.

Unterschätzen Sie zudem nicht die Reichweite einer solchen Anzeige, denn neben strafrechtlichen Konsequenzen droht Ihnen unter Umstände noch die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Bei Fragen zum Jugendstrafrecht und dem Vorwurf der Sachbeschädigung vertreten wir Sie als Kanzlei für Strafrecht.


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