Strafbefehl gegen Limburger Bischof

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Wie aus den Medien (Süddeutsche Zeitung, Spiegel) zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg, einen Strafbefehl gegen den Limburger Bischof Tebartz-van Elst wegen einer falschen eidlichen Erklärung beantragt. Im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Antrag des Bischofs gegen den Spiegel, seien zur Glaubhaftmachung der Angaben des Bischofs falsche Erklärungen beim Landgericht Hamburg abgegeben worden.

Was ist ein Strafbefehl?

Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Antrag beim Amtsgericht stellen, ohne Hauptverhandlung die Rechtsfolgen der Tat festzusetzen. Zum Beispiel kann die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe beantragen.

Durch den Strafbefehl wird die öffentliche Klage erhoben. Der Richter ist nunmehr zuständig zu prüfen, ob er den Angeschuldigten, also hier den Bischof von Limburg, für hinreichend verdächtig hält.

Hat der Richter keine Bedenken, erlässt er den Strafbefehl und kommt dem Antrag der Staatsanwaltschaft  nach.

Nun ist der Angeklagte am Zug. Er hat die Möglichkeit gegen den Strafbefehl, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, beim Gericht Einspruch einzulegen.

Es kann den Interessen des Angeklagten widersprechen, im Fokus der Medien zu stehen. Akzeptiert er den Strafbefehl, erspart er sich den Medienrummel.

Es kommt auf den Einzelfall an. Oftmals ist wegen der Masse der Verfahren, die die Strafverfolgungsbehörden zu führen haben, nicht sorgfältig genug ermittelt worden, und es lohnt sich, auch kostenmäßig,  Einspruch einzulegen und einen Verteidiger einzuschalten.

Über das taktische Vorgehen kann ich Sie gerne beraten.

Dr. Ebrahim-Nesbat

Strafverteidiger in Hamburg

Fachanwalt für Strafrecht


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