Strafen für eine Unfallflucht- Fahrverbot verhindern!

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Rechtsanwalt Andreas Junge ist zugleich Fachanwalt für Strafrecht und erläutert in diesem Artikel die drohenden Strafen für eine Unfallflucht.

Die Unfallflucht ist in § 142 StGB gesetzlich geregelt. Übersetzt man den Gesetzestext in eine verständliche Alltagssprache lässt sich folgendes sagen. Halten Sie nach einem möglichen Unfall, etwa dem Schneiden oder Berühren eines anderen Fahrzeugs, nicht sofort an, machen Sie sich schon strafbar. In dem Moment, in dem Sie als Unfallverursacher einfach weiterfahren, begehen Sie Unfallflucht. Man mag es kaum glauben, aber 25 % aller Unfallbeteiligten entfernen sich unerlaubt vom Unfallort. Daher verwundert es nicht, dass die zu erwartenden Strafen erheblich sind.

Das genaue Strafmass richtet sich nach dem verursachten Unfallschaden.

Kostet ein Schaden bis zu 600 Euro, wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt bzw. wird eine geringe Geldstrafe ausgesprochen. Bei einem Schaden bis 1.300 Euro muss der Verursacher mit einer Geldstrafe von etwa einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen 2 Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Härtere Konsequenzen haben Schäden ab 1.300 Euro: Der Fahrer verliert den Führerschein für mindestens sechs Monate, und es gibt 3 Punkte. Dieser Eintrag bleibt zehn Jahre registriert. Außerdem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können.

Sollten Sie davon betroffen sein, empfiehlt sich unbedingt die Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers. Dieser kann die Höhe des Schadens eventuell nach unten korrigieren und vor allem durch eine gelungene juristische Darstellung das Gericht von der Unverhältnismäßigkeit eines Fahrverbotes überzeugen.

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und habe in hunderten solcher Fälle einen für die Mandanten annehmbaren Kompromiss mit Staatsanwaltschaft und Gericht gefunden.

Senden Sie mir einfach einfach eine E- mail oder rufen Sie mich an.
 


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