Streikrecht kirchlicher Arbeitnehmer
- 1 Minuten Lesezeit
Auch kirchliche Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich streiken. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 20.11.2012 - 1 AZR 179/11).
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Warnstreiks, die die Gewerkschaft Verdi in diakonischen Einrichtungen veranstaltet hatte. Die evangelische Kirche, gegen die sich die Maßnahmen richteten, klagte daraufhin gegen die Streiks - vergeblich.
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, das im Grundgesetz verankert ist, steht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einem Streikrecht nicht grundsätzlich im Wege. Es kommt aber darauf an, wie die betroffene Religionsgemeinschaft im Hinblick auf die Findung von arbeitsrechtlichen Regelungen organisiert ist. Wenn die Gewerkschaften in ein Verfahren mit paritätisch besetzten Kommissionen im Rahmen des sogenannten „Dritten Weges" hinreichend eingebunden sind und Mindestarbeitsbedingungen garantiert werden, ist das Streikrecht ausgeschlossen.
Artikel teilen: