Stromspeicher – Netzentgelte und Abgaben

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Einordnung von Stromspeichern in die gesetzlichen Regelwerke

Ausgehend von dem Drei-Säulen-Prinzip des Energiemarktes, das im Einzelnen aus den Bereichen Erzeugung, Transport und Verbrauch besteht und als unausgesprochene Grundlage des vorherrschenden Energiemarktsystems verstanden wird, stellt sich nunmehr immer häufiger die Frage, wie Energiespeicher in dieses bestehende System einzuordnen sind.

Vor dem Hintergrund, dass Energiespeicher keinem dieser drei Bereiche weder technisch noch begrifflich zugeordnet werden können, entstehen erhebliche juristische Schwierigkeiten bei der rechtlichen Einordnung der Speicher, die von Seiten des Gesetzgebers bisher nicht reguliert wurden.

Die fehlende energiewirtschaftliche Einordnung von Speichern hat zum derzeitigen Zeitpunkt noch die Konsequenz, dass nach geltendem Recht ein Energiespeicher sowohl als Letztverbraucher von Energie als auch als Erzeuger von Energie gleichzeitig angesehen wird. Dies hat folgenden Hintergrund:

Zum Zeitpunkt der Einspeicherung von Strom in einen Stromspeicher wandelt dieser den eingespeicherten Strom in eine andere Energieform um. Diese Umwandlung von Strom in thermische, mechanische oder chemische Energie zur späteren Rückverstromung wird derzeit vom Gesetzgeber der Letztverbrauchereigenschaft nach § 3 Nr. 33 EEG 2017 gleichgestellt. Bei der Ausspeicherung des Stroms wird der Stromspeicher als Stromerzeuger verstanden, sodass dieser einer Stromerzeugungsanlage gleichkommt. Dies ist nicht nur in Fachkreisen berechtigterweise höchst umstritten und stößt im Hinblick auf die Energiewende und die Notwendigkeit von Energiespeichern vermehrt auf Unverständnis.

Netzentgelte und Abgaben – wann werden sie beim Einsatz eines Speichers fällig?

Die rechtliche Einordnung von Energiespeichern führt unmittelbar zu der umstrittenen Frage, wann ein Energiespeicher als Energieerzeugungsanlage angesehen wird, wann die Eigenschaften des Letztverbrauchers bei einem Speicher erfüllt sind und unter welchen Voraussetzungen die privilegierte „Personenidentität“ im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erreicht werden kann. Denn die rechtliche Beurteilung eines Speichers anhand der bestehenden Gesetze nimmt letztendlich unmittelbar Einfluss auf die Entstehung von Netzentgelten, Kosten und Abgaben beim Einsatz eines Speichers und somit auf die Wirtschaftlichkeit eines Speicherprojektes.

Um einen Überblick der möglichen Anwendungsbereiche von Energiespeichern und deren Wirtschaftlichkeit zu erhalten, lassen sich diese in Fallkonstellationen unterteilen, die im Folgenden näher dargestellt werden.

1. Strombezug aus dem öffentlichen Stromnetz

Für den Fall, dass der aus dem öffentlichen Stromnetz bezogene Strom dafür verwendet wird, diesen in den Stromspeicher einzuspeichern, gilt der Speicher nach § 3 Nr. 33 EEG 2017 als Letztverbraucher, der den Strom (durch Umwandlung in eine andere Energieform) „verbraucht“. Die wirtschaftliche Folge der Letztverbrauchereigenschaft ist das Entstehen aller Strompreisbestandteile, mit Ausnahme einiger Sonderkonstellationen. Grundsätzlich fallen folgende Strompreisbestandteile an: EEG-Umlage in voller Höhe, Stromsteuer, KWK-Umlage, §19-Umlage, Konzessionsabgabe in geltender Höhe sowie die Offshore-Haftungsumlage. Dies stellt eine wirtschaftliche Belastung in Höhe zumindest knapp 12 Cent/kWh dar.

Hiervon ausgenommen sind zum einen Industrie- und Großabnehmer, für die besondere Ausnahmeregelungen gelten. Zum anderen besteht eine Sonderregelung für netzgekoppelte Speichersysteme. Hierbei handelt es sich um solche Stromspeicher, die Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen und ihn anschließend wieder in das öffentliche Stromnetz abgeben. Von diesem Anwendungsfall werden überwiegend Speichersysteme erfasst, die für den Regelenergiemarkt und die Netzstabilisierung als Ausgleichsenergie verwendet werden. Diese netzgekoppelten Speicher profitieren in doppelter Hinsicht. Zum einen genießen sie die Privilegierung des § 118 Abs. 6 EnWG, wonach die Netzentgelte beim Strombezug aus dem öffentlichen Netz für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme des Speichers entfallen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Anlagen bis spätestens zum 04.08.2026 an das Netz gegangen sind. Zum anderen entfällt für diese Stromspeicher die EEG-Umlage nach § 61a Abs. 1 Nr.1 EEG 2017 vollständig. Dies gilt für die Ein- und Ausspeicherung des Stroms.

2. Stromeinspeisung in das öffentliche Netz

Eine Stromeinspeisung in das Netz ist problemlos möglich. Beim Ausspeichern des Stroms und Abgabe in das öffentliche Netz werden keine Umlagen, Abgaben oder Entgelte fällig. Insoweit kann auf Vorstehendes verwiesen werden.

3. Stromspeicher und Eigenversorgungsanlagen

Um die Vorteile einer Eigenversorgung nicht nur mittels einer Erneuerbaren-Energien-Anlage zu realisieren, sondern auch die Vorteile eines Speichers in eine solche Anlage erfolgreich und rechtssicher einbeziehen zu können, müssen sämtliche Voraussetzungen der Eigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG 2017 vorliegen.

Das Einhalten dieser Voraussetzungen, insbesondere die Realisierung der „Personenidentität“, stellt im Verhältnis Stromerzeuger – Stromverbraucher – Stromerzeugungsanlage – Speicher ein komplexes Verhältnis dar, das bei richtiger vertraglicher Ausgestaltung rechtssicher umgesetzt werden kann. Auch in diesen Konstellationen können Anlagenbetreiber durch Hinzuziehung eines Stromspeichers von den Vorteilen einer EEG-Umlage-Befreiung profitieren.

In der Praxis kommt vermehrt nicht nur die Frage nach geeigneten Eigenversorgungskonstellationen auf, sondern auch Überlegungen, in welcher Form ein Speichersystem wirtschaftlich integriert werden kann. Lösungen für solche Fragestellungen werden umso interessanter, je größer der jährliche Strombedarf und die geforderte Grundlast ist.

Im Rahmen einer Eigenversorgung haben Anlagenbetreiber die Möglichkeit, die verschiedenen möglichen Anwendungsbereiche eines Stromspeichers zu kombinieren. Der Speicher kann dem Eigenversorger für den selbst benötigten Strom zur Verfügung stehen und gleichzeitig für den Ausgleich der Regelenergie herangezogen werden.

Hierdurch entstehen folgende wirtschaftliche Vorteile für den Betreiber des Stromspeichers:

Zum einen erhöht er nicht nur unwesentlich seinen Eigenversorgungsanteil, mit der Folge, dass er keinen (für ihn überteuerten) Strom aus dem Stromnetz zukaufen muss. Zum anderen erhält er bei Zurverfügungstellung seines Speichers für den Regelenergiemarkt vom entsprechenden Direktvermarktungsunternehmen eine monatliche Vergütung, die einen zusätzlichen Erlös darstellt. Dies wirkt sich unmittelbar positiv auf die Wirtschaftlichkeit des gesamten Speichersystems aus.

Fazit

Es besteht nach wie vor erheblicher Regelungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers, um Energiespeicher effizient in Erneuerbare-Energien-Projekte integrieren zu können. Bestehende gesetzliche Regelwerke wie das EnWG, EEG oder das EEWärmeG haben keine eigenständige Definition eines Energiespeichers. Dies hat zur Folge, dass Rechtsunsicherheiten entstehen, die sich wiederum beeinträchtigend auf die Umsetzung von Speicherprojekten auswirken. Insbesondere die Unklarheit über entstehende Kosten und Umlagen sowie die rechtliche Einordnung der Speicher stellen in der Praxis ein Hemmnis für die Umsetzung dar.

Nichtsdestotrotz zeigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen in der Praxis immer häufiger, dass Energiespeicher wirtschaftlich und erfolgreich in Projekte integriert werden können. Vertragliche Gestaltungen sind hierbei ebenso maßgeblich für ein wirtschaftliches Projekt wie die technische Auslegung von Erzeugungsanlage und Stromspeichersystem.

Stuttgart, Dezember 2016

Rechtsanwalt Finn Streich

Teilhaber Rechtsanwälte Streich & Kollegen (Stuttgart)

Gesellschafter ALTEC ENERGIE Projektgesellschaft (Stuttgart/Schleswig-Holstein)


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