Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten - eigene Nachforschungen nicht zumutbar

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Verweist die Kfz-Haftpflichtversicherung den Geschädigten hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze auf eine Partnerwerkstatt, dann muss diese Partnerwerkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar sein; eigene Nachforschungen sind dem Geschädigten nicht zuzumuten. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg Barmbek vom 12. November 2010 hervor (AZ: 816 C 266/09).

In der Entscheidung ging es wieder einmal um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte von der Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine kostengünstigere Alternativwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er bei der fiktiven Schadensabrechnung auf der Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen will.

Das AG tritt hier dem Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt entschieden entgegen. Dabei bemängelt es, dass es sich bei dem Hinweis in dem Prüfbericht der Dekra allem Anschein nach um einen Textbaustein ohne konkreten Bezug handelte. Dem Geschädigten wurde keine echte alternative Reparaturmöglichkeit eröffnet. Eine solche muss auch rechtzeitig vor seiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie er sein Fahrzeug reparieren lässt, mitgeteilt werden.

Aus der Urteilsbegründung:

... Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, 606 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beklagten vorgerichtlich mitgeteilten alternativen Reparaturmöglichkeiten in den genannten freien Werkstätten in qualitativer Hinsicht mit einer markengebundenen Fachwerkstatt vergleichbar sind. Denn jedenfalls hat die Beklagte dem Kläger diese alternativen Reparaturmöglichkeiten nicht rechtzeitig in der erforderlichen Form nachgewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung muss eine alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich" sein. Natürlich muss der Geschädigte rechtzeitig vor seiner Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie er sein Fahrzeug reparieren lässt, in angemessener Weise über die alternative Reparaturmöglichkeit informiert worden sein. Diese muss ihm rechtzeitig in der Weise nachgewiesen worden sein, dass er aus dem Nachweis erkennen kann, dass es sich um eine echte Alternative handelt. Denn von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er zunächst selbst recherchieren und prüfen muss, dass es sich bei der genannten freien Werkstatt im Hinblick auf Leistungsfähigkeit und Qualität um einen Betrieb handelt, der den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig gewährleistet. Vielmehr muss dies für ihn aus den übersandten Unterlagen bereits nachvollziehbar erkennbar sein. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte seinen Schaden schließlich „nur" fiktiv abrechnet.

Diesen Anforderungen genügt der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegte Prüfbericht der DEKRA vom 07.07.2009 nicht annähernd. In dem Schreiben der DEKRA werden lediglich die „Stundenverrechnungssätze eines Referenzbetriebes" genannt, bei dem es sich um eine Kfz-Meisterwerkstatt handeln soll, die auf Karosserie- und Lackierarbeiten spezialisiert sei. Allem Anschein nach handelt es sich bei diesen Ausführungen um einen Textbaustein ohne konkreten Bezug. So ist nicht einmal ersichtlich, auf welchen der beiden auf der Folgeseite genannten Betriebe sich dies eigentlich beziehen soll. Und auf Seite 2 der Anlage B 2 heißt es lediglich, dass „diese Betriebe ... eine sach- und fachgerechte sowie qualitativ hochwertige Reparatur nach Herstellervorgaben" gewährleisten würden. Begründet oder auch nur erläutert wird diese Behauptung aber in keiner Weise...


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