Sturz auf unebener Terrasse einer Gaststätte – wann haftet der Betreiber?

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat kürzlich in einem Rechtsfall klargestellt, dass Gastronomiebetreiber zwar eine Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Gästen haben, dies jedoch nicht ausschließt, dass Gäste sich ebenfalls an die örtlichen Gegebenheiten anpassen müssen.

In diesem Fall ging es um einen Mann, der an einem warmen Abend gemeinsam mit seiner Partnerin eine Gaststätte besuchte und sich auf deren Außenterrasse niederließ, die aus Naturstein bestand. Der Boden war uneben und hatte sichtbare Fugen und Erhebungen.

Unglücklicher Sturz des Gastes auf der Terrasse führt zu Zahnschäden Nach einem Besuch der Toilette stolperte der Mann auf dem Weg zurück zu seinem Platz auf der Terrasse und zog sich Verletzungen zu, durch die er nach seinen Angaben sechs Zähne verlor.

Daraufhin verklagte er den Gaststättenbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage zurück.

Das Gericht befand, dass die vom Kläger aufgeführte inhärente Unzuverlässigkeit der menschlichen Fortbewegung nicht dem Gaststättenbetreiber zur Last gelegt werden könne.

Kein Versäumnis bei der Gefahrenprävention seitens des Gastronomiebetreibers Der Inhaber der Gaststätte muss nur solche Maßnahmen ergreifen, die den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher entsprechen. Das Gericht fand keine Mängel in den Sicherheitsvorkehrungen des beklagten Gastwirtes.

Sicherheitsanforderungen und Gästeverantwortung in der Gastronomie: Der Gastronom muss nur Vorkehrungen treffen, um Risiken abzuwenden, die von den Gästen nicht erwartet werden können. Er muss keine absolut gefahrlose Umgebung garantieren. Es kann von den Gästen erwartet werden, dass sie die Verkehrsflächen so akzeptieren, wie sie sind. In dem betreffenden Fall spiegelte das Erscheinungsbild der Terrasse – ein rustikales, mediterranes Design – den Gästen wider, dass der Boden nicht völlig eben sein würde. Daher sollten die Gäste ihre Bewegungen den gegebenen Umständen anpassen.

Während ein Gastwirt generell darauf vorbereitet sein sollte, dass Gäste möglicherweise aufgrund von Alkoholkonsum oder anderen Faktoren in ihrer Mobilität eingeschränkt sein könnten, gab es in diesem Fall keine Hinweise darauf, dass der Bodenbelag bei verminderter Aufmerksamkeit eine Gefahr darstellen würde.

(OLG Frankfurt, Urteilsdatum 18.07.2023, Aktenzeichen 11 U 33/23)

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