Sturz im Supermarkt: 3.500 Euro

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Mit Vergleich vom 08.04.2020 hat sich eine REWE-Filiale verpflichtet, an meine Mandantin 3.500 Euro und meine Anwaltsgebühren zu zahlen. Die 1977 geborene Angestellte ging im Winter 2018 kurz vor 22.00 Uhr in einem REWE-Markt einkaufen. Sie bezahlte die Waren an der Kasse und stand seitlich zum Beförderungsband zum Einpacken und Bezahlen der Waren.                

Nachdem sie ihre Einkäufe vom Beförderungsband in ihre Tasche gelegt hatte, drehte sie sich um 90 Grad, um den Kassenbereich in Richtung Ausgang zu verlassen. Nach zwei Schritten rutschte sie auf zerquetschten Weintrauben auf dem Fußboden aus. Während des Sturzes versuchte sie, sich mit dem rechten Arm abzustützen, um den Aufprall abzudämpfen. Dabei schlug sie mit dem rechten Ellenbogen auf dem Boden auf.

Dass der Fußboden hinter der Kasse durch Weintrauben verunreinigt war, konnte die Mandantin bei Gehen nicht erkennen. Ich hatte dem REWE-Markt vorgeworfen, seine Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben, weil die Mitarbeiter die zerquetschten Weintrauben auf dem Fußboden im hoch frequentierten Kassenbereich sorgfaltswidrig nicht entfernt hätten. Fußböden aller Räume mit Publikumsverkehr müssten während der Geschäftszeiten frei von Gefahren für die Kunden gehalten werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2014, AZ: 3 U 1447/2013).

Es seien Kontroll- und Reinigungsintervalle von 15 Minuten erforderlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2004, AZ: 7 U 18/2003).

Das gelte auch für den Kassenbereich, weil dort die losen Obst- und Gemüseartikel überwiegend hektisch von den Kunden eingepackt würden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei klar, dass es m Kassenbereich regelmäßig zu Verschmutzungen aufgrund heruntergefallener Lebensmittel kommen könne. Rutsche ein Kunde in einem Geschäft auf einem Obst- oder Gemüserest aus, könne unmittelbar daraus der Schluss gezogen werden, dass der Betreiber des Geschäftes seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe (OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998, AZ: 12 U 271/97).

Nachdem die Mitarbeiter des REWE-Marktes vernommen worden waren, hat das Landgericht Leipzig folgenden Hinweis erteilt: Es bestehe eine Pflichtverletzung der Beklagten. Die Zeuginnen hätten angegeben, dass es keine konkreten Anweisungen gab, dass auf dem Boden liegende Obst oder Lebensmittel weggeräumt werden sollten und Verschmutzungen regelmäßig zu kontrollieren seien. Die zuständige Marktleiterin habe angegeben, dass es den Kassiererinnen aufgrund der hohen Kundenzahl nicht möglich sei, den hinter der Kasse liegenden Bereich einzusehen und zu kontrollieren.

Im Kassenbereich würden keine regelmäßigen Kontrollen stattfinden. Insbesondere keine Kontrollen, die in immer gleichzeitigen Abständen stattfinden würden. Die Kassiererinnen hätten lediglich die Anweisungen, dass sie etwas wegwischen sollten, wenn eine Verunreinigung auf dem Boden in ihrem Blickfeld sei. Es gebe allerdings Bereiche, die die Kassiererinnen im Toten Winkel nicht einsehen könnten. Der Kassenbereich würde nur abends zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gereinigt. Auch eine Kassiererin hatte angegeben, es gebe keine konkrete Anweisung, dass der Kassenbereich sauber gehalten werden müsse.

Durch den Unfall erlitt die Mandantin einen Partialriss der Sehnenplatte am Epicondylus humeri radialis und eine posttraumatisches bone bruise am Radiusköpfchen. Er wurde der Verdacht auf eine Fraktur des Processus coronoideus ulnae (Kronenspitze des knöchernen Stabilisators des Ellenbogengelenkes des rechten Armes) gestellt. Der Arm wurde drei Wochen eingegipst und heilte ohne Spätfolgen aus.

Da streitig war, welche Unfallfolgen sich die Mandantin im Sturz im REWE-Markt zugezogen hatte, weil der Bruch erst über einen Monat später festgestellt und bei der Erstbehandlung in der Notaufnahme am Unfalltage nicht erkannt wurde, habe ich mich auf Wunsch der Mandantin auf den Betrag von 3.500 Euro zur endgültigen Abgeltung aller Unfallfolgen geeinigt. Der REWE-Markt hat sich ebenfalls verpflichtet, meine anwaltlichen Gebühren (1,5-Geschäftsgebühr aus dem Erledigungswert von 3.500 Euro) zu übernehmen.

(Landgericht Leipzig, Vergleich vom 08.04.2020, AZ: 07 O 567/19)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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