Stuttgart Capital GmbH & Co. KG beruft sich auf qualifizierte Nachrangklausel

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Die Deutsche Oel & Gas S.A. hat im Jahr 2014 200.000 Namensaktien (WKN: DGAS03) ausgegeben.

Mitglied des Verwaltungsrats der Deutsche Oel & Gas S.A. ist Herr Kay Rieck, der zugleich Alleingesellschafter der Alecto Ltd. mit Sitz in Dubai ist. Die Alecto Ltd. ist Komplementärgesellschafterin der Stuttgart Capital GmbH GmbH & Co. KG und mit 76 % größter Anteilseigner der Deutsche Oel & Gas S.A.

Namensaktien der Deutschen Oel & Gas S.A.

Der Zeichnungsschein zu den Namensaktien der Deutschen Oel & Gas S.A. sah eine Verkaufsoption vor, wonach Anleger das befristete Recht hatten, angebotene Aktien an die ehemalige Deutsche Oel & Gas GmbH & Co KG (jetzt: Stuttgart Capital GmbH & Co. KG) zu verkaufen.

Hinsichtlich der Ausübung der Verkaufsoption beruft sich die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG nunmehr jedoch u. a. auf eine qualifizierte Nachrangklausel. Demnach sieht die Regelung der Verkaufsoption vor, dass der Anspruch insbesondere nicht geltend gemacht werden kann, wenn dadurch die Insolvenz der Stuttgart Capital GmbH & Co. KG herbeigeführt werden könnte.

Bedenken gegen die Wirksamkeit der Nachrangklausel

Gegen die Wirksamkeit der Nachrangklausel haben wir jedoch erhebliche Bedenken. Es fehlt unseres Erachtens bereits eine Regelung, gegenüber welchen Forderungen der Kaufpreisanspruch als nachrangig zu behandeln ist und in welchem Verhältnis der Kaufpreisanspruch der Gläubiger zu den anderen steht, die ebenfalls die Verkaufsoption ausüben.

Die Verwendung des Konjunktivs („könnte“) legt zudem nahe, dass die Durchsetzungssperre nicht erst dann zum Tragen kommt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bewirkt, sondern ggf. vorverlagert werden soll.

Es fehlt auch eine Regelung dazu, ob der Kaufpreisanspruch insgesamt oder nur teilweise nicht geltend gemacht werden kann. Relevant ist dies vor allem dann, wenn die Liquidität der Stuttgart Capital GmbH & Co. KG ausreicht, um zumindest einen Teil des Kaufpreises zu begleichen.

Keine Regelung zum Gegenanspruch

Unklar ist ferner, wie in diesen Fall der Gegenanspruch auf Lieferung der verkauften Aktien zu behandeln ist und ob die Anleger nach Ausübung der Verkaufsoption gleichwohl zur Lieferung der Aktien verpflichtet bleiben oder diese anderweitig verkaufen können. Die Regelung, auf die sich die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG beruft, lässt den Kaufvertrag an sich nicht entfallen, sondern hindert nur die Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs.

Loslösung vom Kaufvertrag nicht geregelt

Unklar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Verkäufer vom Kaufvertrag nach Ausübung der Verkaufsoption wieder lösen kann, wenn sich die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG auf die „qualifizierte Nachrangklausel“ beruft. Sofern die Regelung als bloße Stundung auszulegen ist, könnte die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG die Lieferung der Aktien verlangen, sobald sie wieder in der Lage ist, den Kaufpreis zu zahlen. Der Gläubiger des Kaufpreisanspruchs würde sich dann ggf. schadensersatzpflichtig machen, wenn er die Aktien nicht mehr herausgeben kann.

Dauer der Durchsetzungssperre nicht geregelt

Es fehlt zudem an einer klaren Regelung, wie lange die Durchsetzungssperre in zeitlicher Hinsicht gelten soll und ob diese wegfällt, sobald die Stuttgart Capital GmbH & Co. KG wieder in der Lage ist, den Kaufpreis ganz oder teilweise zu zahlen.

Die Regelung könnte daher nach unserer Einschätzung intransparent und damit unwirksam gem. § 307 I 2 BGB sein, weil sie nicht klar und verständlich ist.

Unangemessene Benachteiligung der Anleger

Gegen die Wirksamkeit der Nachrangklausel lässt sich auch eine unangemessene Benachteiligung des Verkäufers anführen. Der Verkäufer erleidet durch den qualifizierten Nachrang seiner Kaufpreisforderung einen schwerwiegenden Nachteil, da ihm letztlich das unternehmerische Risiko des Käufers aufgebürdet wird. Während es der Stuttgart Capital GmbH & Co. KG gestattet ist, weiter zu wirtschaften, kann der Verkäufer weder seinen Kaufpreisanspruch durchsetzen noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herbeiführen.

Dieser Nachteil wird auch nicht aufgewogen, etwa durch Informationsrechte wie bei einer unternehmerischen Beteiligung an der Stuttgart Capital GmbH & Co KG. Der Anleger hat keine Möglichkeit, sich vor Vertragsschluss zu informieren, wie wahrscheinlich der Eintritt des übernommenen Risikos ist. Er hat mangels Mitbestimmung auch keine Möglichkeit, auf die Realisierung des Risikos Einfluss zu nehmen.

Betroffenen Anlegern empfehlen wir daher, die Berufung der Stuttgart Capital GmbH & Co. KG auf die Nachrangklausel nicht hinzunehmen und auf der Zahlung des Kaufpreises zu bestehen.

Dragisa Andjelkovic

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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